Der Begriff der Anschaffungskosten ist neben den Herstellungskosten einer der zentralen Begriffe des Ertragsteuerrechts. In den betrieblichen Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit ist er neben den Herstellungskosten und dem Teilwert einer der Wertmaßstäbe des Steuerrechts. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens können hier Grundlage für die Bewertung und die Bilanzierung dieser Wirtschaftsgüter sein.

Die Anschaffungen abnutzbarer Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen und im Privatvermögen, die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden, haben gemeinsam, dass die für sie aufgewendeten Anschaffungskosten nur verteilt auf die Jahre der Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können[1]. Die Anschaffungskosten bilden somit eine der Grundlagen für die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage und gleichzeitig – soweit während der Abschreibungsdauer keine wertverändernden Maßnahmen durchgeführt werden oder Umstände eintreten – das Abschreibungsvolumen.

Daneben spielen die Anschaffungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und bei den sonstigen Einkünften[2] hauptsächlich eine Rolle, wenn es sich um die Anschaffung von Arbeitsmitteln als Werbungskosten handelt. Bei der Berechnung eines steuerlich relevanten Veräußerungsgewinns, z. B. eines privaten Veräußerungsgewinns oder eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften,[3] bilden die Anschaffungskosten i. d. R. die Ausgangsgröße zur Ermittlung dieses Gewinns, wobei die dabei anzuwendenden Vorschriften eigene Definitionen zur Bestimmung der in die Ermittlung des Gewinns eingehenden Anschaffungskosten enthalten.

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