BMF, 15.11.2011, IV C 1 - S 2406/10/10001 :002

I.

Die Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer erfolgt nach Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 gemäß § 43a Abs. 3 Satz 1 EStG grundsätzlich bereits bei Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer auf Ebene der Kreditinstitute nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG (Rz. 201 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 94). Davon abweichend wird die deutsche Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer erhoben, wenn im betreffenden ausländischen Staat nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht.

Dividendenzahlungen einer norwegischen Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ansässige natürliche Person unterliegen der norwegischen Quellensteuer in Höhe von derzeit 25 %. Die mit Quellensteuer belasteten Anteilseigner mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung der Quellensteuer. Dividenden sind in Höhe eines fiktiven risikofreien Ertrags aus dem investierten Kapital steuerfrei (sog. „shielding deduction”). Dieser steuerfreie Ertrag wird aus den tatsächlichen Anschaffungskosten der natürlichen Person für ihre Beteiligung mit einem Prozentsatz ermittelt, der sich nach dem Zinssatz für 3-monatige Regierungsanleihen richtet. Soweit der steuerfreie Betrag die Dividende übersteigt, kann er vorgetragen und mit künftigen Dividenden aus derselben Beteiligung verrechnet werden. Der steuerfreie Ertrag ist für jede Beteiligung getrennt zu ermitteln.

Dividendenempfänger mit Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Steuerbefreiung der „shielding deduction” in Form einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der in Höhe von 25 % einbehaltenen Quellensteuer. Informationen zum Erstattungsverfahren in Norwegen sind über folgenden Link erhältlich:

http://www.steuerliches-info-center.de/DE/AufgabenDesBZSt/AuslaendischeFormulare-/Quellensteuer/Downloads_und_Links/063_Norwegen_Erlaeuterungen.html?nn=41648

Informationen zur Anrechnung ausländischer Steuern sind auf der Internetseite des BZSt – www.bzst.de – unter – Steuern International – Ausländische Quellensteuer – erhältlich.

Ein Antrag auf Erstattung der Quellensteuer, die auf die „shielding deduction” entfällt, schließt einen Antrag auf Erstattung der Quellensteuer aus, die die nach DBA zulässige Quellensteuer von 15 % übersteigt.

Da in Abhängigkeit der gewählten Variante ein Anspruch auf Erstattung norwegischer Quellensteuer bestehen kann, ist die Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer zu erheben.

Wurde eine Quellensteueranrechnung vorgenommen und nicht bereits korrigiert, ist die Anrechnung ggf. nach § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG zu korrigieren.

II.

Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Übersicht der Sätze der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer, die jährlich zum Stand 1. Januar aktualisiert wird. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die sich aus der Übersicht ergebenden Änderungen erst ab dem 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres durch die auszahlenden Stellen berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 43a Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 1113

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