Kommentar

Regelmäßig veröffentlicht die Finanzverwaltung zum Jahreswechsel ein abschließendes BMF-Schreiben, in dem sie an diversen Stellen Überarbeitungen und Anpassungen vornimmt, obwohl der UStAE schon unterjährig umfassend geändert oder ergänzt worden ist. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen erfolgen Klarstellungen oder Präzisierungen. Obwohl damit keine materiell-rechtlichen Änderungen verbunden sind, ist die Aufnahme von einigen BFH-Entscheidungen für die Praxis wichtig.

Wichtig

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass Änderungen aufgrund der temporären Steuer­satzänderungen – z. B. die Absenkung des Steuersatzes für die Lieferung von Gas[1] und von Wärme[2] oder die Verlängerung der Absenkung des Steuersatzes für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen[3] – nicht in den UStAE übernommen wurden.

Die rechtliche Problematik

Die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuer – der UStAE – werden permanent fortgeschrieben. Einmal im Jahr – regelmäßig zum Jahresende – wird dann der UStAE noch einmal durchgesehen und redaktionell angepasst. Dabei werden insbesondere Verweise auf bisher noch nicht enthaltene Urteile des BFH sowie des EuGH mit aufgenommen, die unterjährig schon im BStBl veröffentlicht worden waren. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine für die Praxis wesentlichen Folgen. Anhand der Aufnahme der neuen Urteile des BFH kann aber noch einmal gut nachverfolgt werden, welche rechtlichen Änderungen sich in den vergangenen Monaten ergeben haben.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Die Anpassungen durch das BMF-Schreiben lassen sich im Wesentlichen in 3 Kategorien einordnen:

  • redaktionelle und sprachliche Änderungen sowie eine in diesem Jahr umfassend vorgenommene Änderung der Zitierweise und von Abkürzungen;
  • Klarstellungen und Präzisierungen der bisherigen Anweisungen, insbesondere werden an diversen Stellen zur systematischen Begründung Hinweise auf die national zwingend anzuwendenden Vorgaben der MwStSystRL-DVO ergänzt;
  • Aufnahme weiterer Rechtsprechung in den UStAE.

Für die Praxis sind – wie auch in den Vorjahren – eigentlich nur die Änderungen von Bedeutung, die den dritten Punkt betreffen.

Über die rein redaktionellen Änderungen hinausgehende Anpassungen im UStAE werden in den folgenden Abschnitten vorgenommen:

Abschnitt Inhalt
Abschn. 1.5 Abs. 2 UStAE Die Finanzverwaltung ergänzt die Hinweise zur nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung bei der Übertragung einer (vermieteten) Immobilie. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH[4] wird klarge­stellt, dass eine Übertragung eines "Vermietungsunternehmens" nicht nur vorliegt, wenn der Erwerber in die Mietverhältnisse des Veräußerers eintritt, sondern auch dann, wenn der Erwerber die Vermietungstätigkeit durch eigene abgeschlossene Mietverträge fortführt.
Abschn. 2.9 Abs. 4 Satz 3 UStAE Zur Frage der Ansässigkeit im Inland stellt die Finanzverwaltung klar, dass die Ausführung von Leistungen, die in einem Freihafen ausgeführt werden, aber nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland behandelt werden, nicht zu einer Ansässigkeit des Unternehmensteils im Inland führt.[5] Die Finanzverwaltung bezieht sich dabei zwar ausdrücklich nur auf Leistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG, dies muss aber m. E. auch für alle anderen in § 1 Abs. 3 UStG aufgeführten Leistungen gelten.
Abschn. 3.6 Abs. 4 und Abs. 6 UStAE

Für die Frage der Abgrenzung von Lieferungen verzehrfertiger Speisen von den Restaurant- und Verpflegungsleistungen nimmt die Finanzverwaltung verschiedene Urteile des BFH und andere Klarstellungen mit in den UStAE auf:

  • Unerheblich für die Einordnung, ob Infrastruktur für Kunden vorgehalten wird, ist, ob die Räume auch zugleich als Aufenthaltsraum, Warte- oder Treffpunkt genutzt werden können.[6]
  • Damit unterstützende Dienstleistungen die Leistung zur sonstigen Leistung qualifizieren, müssen sie einen mehr als nur geringfügigen personellen Einsatz erfordern (z. B. Bereitstellung von Material, Zurücknahme oder Reinigung).
  • Die Abgabe von Speisen und Getränken kann auch in "Vorkassenzonen" von Supermärkten zu sonstigen Leistungen führen, wenn über die reine Lieferung hinaus unterstützende Dienstleistungen ausgeführt werden.[7]
  • Auch die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur durch mehrere Unternehmer kann zu einer sonstigen Leistung führen, dies gilt auch, wenn es sich um Einrichtungen handelt, die dem Betreiber eines Einkaufszentrums gehören (z. B. sog. "Food-Court" oder Verzehrinsel).[8]
Abschn. 3.18 Abs. 2 UStAE Unter bestimmten Voraussetzungen wird nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG eine Lieferkette (fiktives Reihengeschäft) fingiert, wenn in die Lieferung eines Drittlandsunternehmers eine elektronische Schnittstelle einbezogen ist. Lieferungen eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers führen nicht zur...

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