Kommentar
Regelmäßig veröffentlicht die Finanzverwaltung zum Jahreswechsel ein abschließendes BMF-Schreiben, in dem sie an diversen Stellen Überarbeitungen und Anpassungen vornimmt, obwohl der UStAE schon unterjährig umfassend geändert oder ergänzt worden ist. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen erfolgen Klarstellungen oder Präzisierungen. Obwohl damit keine materiell-rechtlichen Änderungen verbunden sind, ist die Aufnahme von einigen BFH-Entscheidungen für die Praxis wichtig.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass Änderungen aufgrund der temporären Steuersatzänderungen – z. B. die Absenkung des Steuersatzes für die Lieferung von Gas[1] und von Wärme[2] oder die Verlängerung der Absenkung des Steuersatzes für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen[3] – nicht in den UStAE übernommen wurden.
Die rechtliche Problematik
Die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuer – der UStAE – werden permanent fortgeschrieben. Einmal im Jahr – regelmäßig zum Jahresende – wird dann der UStAE noch einmal durchgesehen und redaktionell angepasst. Dabei werden insbesondere Verweise auf bisher noch nicht enthaltene Urteile des BFH sowie des EuGH mit aufgenommen, die unterjährig schon im BStBl veröffentlicht worden waren. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine für die Praxis wesentlichen Folgen. Anhand der Aufnahme der neuen Urteile des BFH kann aber noch einmal gut nachverfolgt werden, welche rechtlichen Änderungen sich in den vergangenen Monaten ergeben haben.
Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen
Die Anpassungen durch das BMF-Schreiben lassen sich im Wesentlichen in 3 Kategorien einordnen:
- redaktionelle und sprachliche Änderungen sowie eine in diesem Jahr umfassend vorgenommene Änderung der Zitierweise und von Abkürzungen;
- Klarstellungen und Präzisierungen der bisherigen Anweisungen, insbesondere werden an diversen Stellen zur systematischen Begründung Hinweise auf die national zwingend anzuwendenden Vorgaben der MwStSystRL-DVO ergänzt;
- Aufnahme weiterer Rechtsprechung in den UStAE.
Für die Praxis sind – wie auch in den Vorjahren – eigentlich nur die Änderungen von Bedeutung, die den dritten Punkt betreffen.
Über die rein redaktionellen Änderungen hinausgehende Anpassungen im UStAE werden in den folgenden Abschnitten vorgenommen:
Abschnitt | Inhalt |
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Abschn. 1.5 Abs. 2 UStAE | Die Finanzverwaltung ergänzt die Hinweise zur nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung bei der Übertragung einer (vermieteten) Immobilie. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH[4] wird klargestellt, dass eine Übertragung eines "Vermietungsunternehmens" nicht nur vorliegt, wenn der Erwerber in die Mietverhältnisse des Veräußerers eintritt, sondern auch dann, wenn der Erwerber die Vermietungstätigkeit durch eigene abgeschlossene Mietverträge fortführt. |
Abschn. 2.9 Abs. 4 Satz 3 UStAE | Zur Frage der Ansässigkeit im Inland stellt die Finanzverwaltung klar, dass die Ausführung von Leistungen, die in einem Freihafen ausgeführt werden, aber nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland behandelt werden, nicht zu einer Ansässigkeit des Unternehmensteils im Inland führt.[5] Die Finanzverwaltung bezieht sich dabei zwar ausdrücklich nur auf Leistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG, dies muss aber m. E. auch für alle anderen in § 1 Abs. 3 UStG aufgeführten Leistungen gelten. |
Abschn. 3.6 Abs. 4 und Abs. 6 UStAE | Für die Frage der Abgrenzung von Lieferungen verzehrfertiger Speisen von den Restaurant- und Verpflegungsleistungen nimmt die Finanzverwaltung verschiedene Urteile des BFH und andere Klarstellungen mit in den UStAE auf:
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Abschn. 3.18 Abs. 2 UStAE | Unter bestimmten Voraussetzungen wird nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG eine Lieferkette (fiktives Reihengeschäft) fingiert, wenn in die Lieferung eines Drittlandsunternehmers eine elektronische Schnittstelle einbezogen ist. Lieferungen eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers führen nicht zur... |
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