Leitsatz

Die Zollbehörden können die Geschäftsunterlagen geschäftlich mittelbar an einer Einfuhr beteiligter Personen prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung zu überzeugen oder die für eine zutreffende rechtliche Behandlung des Einfuhrgeschäfts erforderlichen Angaben zu ermitteln.

Mittelbar beteiligt ist ein Dritter, der eingeführte Waren (hier: Musik-CDs) von dem Importeur (oder einem zwischengeschalteten Dritten) erwirbt. Die Zollbehörden können bei ihm prüfen, ob er aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Exporteur (oder einem zwischengeschalteten Dritten) verpflichtet ist, für die Nutzung in der Ware verkörperter Urheberrechte an diesen Lizenzgebühren zu zahlen. Als Prüfungsanlass reicht dafür aus, dass nach der Lebenserfahrung für die Nutzung solcher Rechte ein Entgelt gefordert und seine Entrichtung ggf. mit Auswirkung auf den Zollwert der Ware gesichert zu werden pflegt.

 

Normenkette

Art. 14, 78 ZK

 

Sachverhalt

Das HZA möchte im Wege einer Zollaußenprüfung Lizenzgebühren ermitteln, von denen es annimmt, dass sie von einem in der Union ansässigen Unternehmen für den Vertrieb von Musik-CDs an deren drittländischen Produzenten bezahlt werden müssen. Das Unternehmen erwirbt die CDs von X, der u.a. CDs in die Union einführt. Das FG hat die Prüfungsanordnung aufgehoben. Es meint, sie könne nicht auf Art. 78 ZK gestützt werden und sei jedenfalls ermessensfehlerhaft erlassen worden. Denn die Prüfung sei nicht zur Kontrolle der Richtigkeit einer Zollanmeldung erforderlich. Sie könne sich nur auf die Zollwertangaben des X beziehen. Lizenzzahlungen seien für den Zollwert jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie Bedingung für den Verkauf der eingeführten Ware seien. Die Feststellung einer solchen Bedingung sei vorliegend nicht möglich. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Bedingung des Erwerbs durch X die Zahlung von Lizenzgebühren beim Vertrieb gewesen sei. Die bloße Möglichkeit, dass dies in einem Vertrag vereinbart worden sei, reiche jedoch nicht aus. Überdies habe das HZA die Abwägung versäumt, ob der mit der Prüfung verbundene Eingriff im Hinblick auf die zu erwartende Nacherhebung von Zoll dem Grad ihrer Wahrscheinlichkeit und ihrer Höhe nach verhältnismäßig ist. Es habe zudem den Prüfungszeitraum weit über die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren hinaus ausgedehnt.

 

Entscheidung

Der BFH hat das (einigermaßen schwer nachvollziehbare) Urteil des FG (FG Hamburg, Urteil vom 16.12.2011, 4 K 150/10, Haufe-Index 2964865) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Hinweis

Die Zollbehörden können die Geschäftsunterlagen geschäftlich mittelbar an einer Einfuhr beteiligter Personen prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung zu überzeugen (Art. 78 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZK). Das Vertriebsunternehmen ist hier mittelbar an den Einfuhrgeschäften beteiligt. Denn es hat (mutmaßlich) eingeführte Waren erworben. Die Prüfungsanordnung ist folglich rechtmäßig, wenn die Einsicht in die Lizenzvereinbarungen, auf welche sie abzielt, für die Prüfung der Zollanmeldungen des X behelflich und erforderlich und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

Nach den BFH-Urteilen vom 4.7.2013, VII R 56/11 (ZfZ 2013, 271) und vom 27.2.2007, VII R 25/06 (BFHE 216, 459, ZfZ 2007, 124) sind Lizenzzahlungen bei der Zollwertermittlung zu berücksichtigen, wenn das Einfuhrgeschäft unter einer entsprechenden Bedingung steht, aber auch wenn dem Hersteller der CD das von ihm auf das betreffende Medium zu speichernde Tonmaterial als digital gespeicherte Daten unentgeltlich beigestellt wird, sodass der Wert einer solchen Beistellung dem Preis hinzuzurechnen ist. Dass das eine oder das andere hier der Fall sein könnte, durfte das HZA annehmen (und dieser Annahme durch Prüfung nachgehen). Denn es wäre lebensfremd anzunehmen, der Musikproduzent und Inhaber der entsprechenden Urheberrechte habe darauf verzichtet, dafür Sorge zu tragen, dass er für die Verwertung seiner urheberrechtlich geschützten Produkte ein Entgelt erhalten werde, etwa in Gestalt von dem Vertriebsunternehmen beim Absatz einer CD zu entrichtender sog. Lizenzgebühren. Die diesbezüglich vom FG gehegten Zweifel hat der BFHG als haltlos angesehen.

Lizenzgebühren sind bei der Zollwertanmeldung nicht berücksichtigt worden. Auch das hatte das FG nur ins Blaue hinein in Zweifel gezogen. Welche Ermessenerwägungen dieses vermisst, konnte der BFH ebenfalls nicht erkennen. Eine Prüfung bei dem Zollbeteiligten selbst konnte für das HZA jedenfalls nicht in Betracht kommen, weil dieser erfahrungsgemäß die – oftmals länger zurückliegenden und deshalb mit den Verjährungsfristen nicht in Zusammenhang stehenden – Lizenzvereinbarungen nicht kennt, diese vielmehr Betriebsgeheimnis des Produzenten und des Zahlungspflichtigen bleiben sollen. Dementsprechend werden dem Einführer die Prüfungsergebnisse vom Zoll auch lediglich in einer das Amtsgeheimnis des Art. 15 ZK wahrenden, weitgehend anonymisierten Weise offenb...

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