Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht,

  • Zuschüsse zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern als Betriebseinnahmen anzusetzen und damit sofort zu versteuern. In diesem Fall haben die Zuschüsse keinen Einfluss auf die Höhe der bezuschussten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; oder
  • die Zuschüsse erfolgsneutral zu behandeln. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts werden dann um den Zuschuss vermindert angesetzt.[1]

Für im Voraus erhaltene Zuschüsse, die steuerneutral behandelt werden sollen, kann eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, die im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung auf das Anlagegut zu übertragen ist.

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