Zum unbeweglichen Sachanlagevermögen gehören

  • Grundstücke (Grund und Boden),
  • grundstücksgleiche Rechte,
  • Bauten auf eigenem Grund und Boden und
  • Bauten auf fremdem Grund und Boden.

Grundstück und aufstehendes Gebäude sind unterschiedliche Wirtschaftsgüter.[1] Gebäudeteile sind je nach ihren unterschiedlichen Nutzungen und Funktionen selbstständige Wirtschaftsgüter. Für die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist dabei auf den Raum als Ganzes abzustellen.[2]

Nicht zu Grund und Boden und Gebäude und damit auch nicht zum unbeweglichen Sachanlagevermögen, sondern zum beweglichen Anlagevermögen gehören Betriebsvorrichtungen und Scheinbestandteile.[3] Das gilt selbst dann, wenn sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sind.[4] Ladeneinbauten, Mietereinbauten usw. zählen zu den selbstständigen unbeweglichen Wirtschaftsgütern.[5]

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