Rz. 42

Die Restbuchwerte sämtlicher Posten des Anlagevermögens zum Jahresende ergeben sich aus der Queraddition der vorstehend erläuterten Spalten des Anlagespiegels, indem die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten um Zugänge und Zuschreibungen erhöht, um Umbuchungen korrigiert und um Abgänge sowie kumulierte Abschreibungen vermindert werden. Darüber hinaus ist die Angabe des Restbuchwerts zum Ende des Vorjahres nach § 265 Abs. 2 HGB zwingend.

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