Rz. 961
Rentenart | Fundstelle | Besteuerung | Weitere Informationen |
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Rentenzahlung vom Arbeitgeber aufgrund einer Pensionszusage (Direktzusage) oder aus Unterstützungskassen (Betriebsrente) | § 19 Abs. 2 EStG | Arbeitslohn nach § 19 EStG; i. d. R. Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) | → Tz 634 ff. |
Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Rürup-Renten, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Buchst. b EStG | § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG | Besteuerungsanteil (nach dem Jahr des Rentenbeginns; z. B. bei Rentenbeginn 2020: 80 %) | → Tz 936 |
Renten aus privaten Rentenversicherungen (ohne Riester- und ohne Rürup-Renten) | § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG | Ertragsanteil (nach dem Alter bei Rentenbeginn, z. B. bei Rentenbeginn 65 Jahre: 18 %) | → Tz 947 |
Rentenzahlung aus einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder aus einer Direktversicherung | § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG oder § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG | Soweit Beiträge des Arbeitgebers in der Ansparphase steuerfrei, volle Besteuerung. Soweit Beiträge des Arbeitgebers in der Ansparphase steuerpflichtiger Arbeitslohn, Besteuerung mit dem Ertragsanteil. |
→ Tz 954 |
Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bzw. Renten aus Zusatzversorgungskassen der Kommunen (ZVK) bei Angestellten im öffentlichen Dienst | § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG oder § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG | → Tz 954 | |
Riester-Rente (einschl. Wohnriester) |
§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG oder § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG | Soweit Beiträge staatlich gefördert (Zulage und/oder Sonderausgabenabzug), volle Besteuerung. Soweit keine Förderung (Beiträge aus versteuertem Einkommen), Besteuerung mit dem Ertragsanteil. |
→ Tz 955 |
Kapitalauszahlung aus einer Lebensversicherung, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde (Altvertrag) | I. d. R. steuerfrei; in Einzelfällen Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. | → Tz 781 | |
Kapitalauszahlung aus einer Lebensversicherung, im Erlebensfall aus einem Neuvertrag (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004) | § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG | Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Auszahlung und Beiträgen; bei Mindestlaufzeit von zwölf Jahren und 60./62. Lebensjahr vollendet, nur halber Unterschiedsbetrag. | → Tz 781 |
Private Veräußerungsrenten | § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG | Besteuerung mit dem Ertragsanteil | → Tz 960 |
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