Rz. 961

 
Rentenart Fundstelle Besteuerung Weitere Informationen
Rentenzahlung vom Arbeitgeber aufgrund einer Pensionszusage (Direktzusage) oder aus Unterstützungskassen (Betriebsrente) § 19 Abs. 2 EStG Arbeitslohn nach § 19 EStG; i. d. R. Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) → Tz 634 ff.
Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Rürup-Renten, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Buchst. b EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG Besteuerungsanteil (nach dem Jahr des Rentenbeginns; z. B. bei Rentenbeginn 2020: 80 %) → Tz 936
Renten aus privaten Rentenversicherungen (ohne Riester- und ohne Rürup-Renten) § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG Ertragsanteil (nach dem Alter bei Rentenbeginn, z. B. bei Rentenbeginn 65 Jahre: 18 %) → Tz 947
Rentenzahlung aus einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder aus einer Direktversicherung § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG oder § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG

Soweit Beiträge des Arbeitgebers in der Ansparphase steuerfrei, volle Besteuerung.

Soweit Beiträge des Arbeitgebers in der Ansparphase steuerpflichtiger Arbeitslohn, Besteuerung mit dem ­Ertragsanteil.
→ Tz 954
Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bzw. Renten aus Zusatzversorgungskassen der Kommunen (ZVK) bei Angestellten im öffentlichen Dienst § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG oder § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG → Tz 954

Riester-Rente

(einschl. Wohnriester)
§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG oder § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG

Soweit Beiträge staatlich gefördert (Zulage und/oder Sonderausgabenabzug), volle Besteuerung.

Soweit keine Förderung (Beiträge aus versteuertem Einkommen), Besteuerung mit dem Ertragsanteil.
→ Tz 955
Kapitalauszahlung aus einer Lebensversicherung, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde (Altvertrag)   I. d. R. steuerfrei; in Einzelfällen Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. → Tz 781
Kapitalauszahlung aus einer Lebensversicherung, im Erlebensfall aus einem Neuvertrag (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004) § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Auszahlung und Beiträgen; bei Mindestlaufzeit von zwölf Jahren und 60./62. Lebensjahr vollendet, nur halber Unterschiedsbetrag. → Tz 781
Private Veräußerungsrenten § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG Besteuerung mit dem Ertragsanteil → Tz 960

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