Rz. 846

[Vermietung von unbebauten Grundstücken und Überlassung von Rechten → Zeile 32]

Zu den Einkünften aus V+V gehören auch die Entgelte für die Überlassung von unbebauten Grundstücken (z. B. Lagerplatz, Obstwiese, Überlassung einer Wiese zu Veranstaltungszwecken oder als Parkplatz bzw. Weidefläche). Ggf. ist eine Abgrenzung gegenüber den Gewinneinkunftsarten vorzunehmen.

Erträge aus der befristeten Überlassung von Erbbau-, Mineralgewinnungs- und Fischereirechten sowie aus von privaten schriftstellerischen, künstlerischen, gewerblichen oder anderen Urheberrechten fallen unter die Einkünfte aus V+V (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

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