Rz. 878

Betragen

  • nach Fertigstellung eines Gebäudes
  • die Aufwendungen für eine einzelne Baumaßnahme höchstens 4.000 EUR netto (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) und
  • handelt es sich nicht um Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung des Gebäudes dienen,

können die Aufwendungen auf Antrag sofort und in voller Höhe (Bruttobetrag) als Erhaltungsaufwendungen im Jahr der Zahlung abgezogen werden (R 21.1 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStR 2012). Dabei ist vorab nicht zu prüfen, ob es sich tatsächlich um Erhaltungsaufwendungen handelt oder ob nachträgliche HK vorliegen. Hierin liegt die Ver­einfachung.

Werden zeitgleich verschiedene Baumaßnahmen in einem Gebäude durchgeführt, ist die Vereinfachungsregelung auf jede Baumaßnahme gesondert anzuwenden, sofern es zwischen den einzelnen Baumaßnahmen keine bautechnische Verzahnung gibt. Erstreckt sich eine Baumaßnahme über zwei oder mehrere Kalenderjahre, ist die Grenze von 4.000 EUR netto auf die Summe der Aufwendungen aller Jahre anzuwenden.

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