Rz. 973

[Andere Wirtschaftsgüter → Zeilen 42–49]

Veräußerungsgewinne oder -verluste aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter (Zeile 41) innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig. Dazu gehört z. B. der Gewinn aus dem Verkauf eines Tickets für ein Fußballspiel (BFH, Urteil v. 29.10.2019, IX R 10/18, BFH/NV 2020 S. 570).

Für Gegenstände, die als Einkunftsquelle genutzt werden und daraus mindestens in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden, erhöht sich der Spekulationszeitraum auf zehn Jahre.

 

Rz. 974

Auch der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Fremd- oder Kryptowährungen (z. B. Bitcoins) gehört zu den sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern Erwerb und Veräußerung innerhalb eines Jahres stattfand. Das gilt auch, wenn erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden. Der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung ist als Veräußerungspreis anzusetzen (Einzelheiten s. BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003:001, BStBl 2022 I S. 668). Über die steuerliche Behandlung muss noch der BFH entscheiden (FG Köln, Urteil v. 25.11.2021,14 K 1178/20, EFG 2022 S. 677, Revision beim BFH unter Az. IX R 3/22).

 

Rz. 975

 
Praxis-Tipp

Treibhausgasminderungsquote

Von 2022 bis 2030 kann jeder Halter eines Batteriefahrzeugs die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) verkaufen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wird, es gekauft, geleast oder finanziert wurde.

Bei der Veräußerung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) für ein Privatfahrzeug handelt sich nicht um eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, sondern um ein privates Veräußerungsgeschäft eines anderen Wirtschaftsguts. Dieses unterliegt der Besteuerung nur, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt. Da die THG-Quote nicht angeschafft wird unterliegt diese nicht der Einkommensteuer.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Verf. v. 29.3.2022, S 2240/S 2256/S 2257 A – St 32 1, St 32 3, St 31 5.

 

Rz. 976

Die Veräußerungsgewinne (und -verluste) aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des alltäglichen Gebrauchs, die nach dem 13.12.2010 erworben wurden, sind nicht steuerpflichtig. Der Begriff "Wirtschaftsgüter des alltäglichen Gebrauchs" ist zwar nicht weiter definiert, hierzu zählen wohl insbesondere Pkw, Fernseher u. a. als Gebrauchsgüter.

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