Rz. 975

[Renten und Versorgungsleistungen → Zeile 4]

Neben den Renten (→ Tz 942 ff.) sind auch wiederkehrende Bezüge in Form von Zuschüssen und sonstigen Vorteilen steuerpflichtig. Dazu können auch Stipendien gehören, sofern sie keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen sind und wenn der Stipendiat dafür eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat (BFH, Urteil v. 28.9.2022, X R 21/20, BFH/NV 2023 S. 417).

 

Rz. 976

Versorgungsleistungen werden z. B. aufgrund einer Vermögensübertragung gezahlt. Diese sind vom Berechtigten als Einkünfte nach § 22 Nr. 1b EStG nur dann zu versteuern, wenn der Verpflichtete zum Abzug als Sonderausgaben berechtigt ist, ohne dass sich diese auch tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben müssen (BMF, Schreiben v. 11.3.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004, Rn 51 f., BStBl 2010 I S. 227).

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