1 Allgemein

 

Rz. 276

 
Wichtig

Anlage S gilt für Freiberufler

Die Anlage S benötigen Sie in folgenden Fällen:

  • Sie waren im Veranlagungsjahr freiberuflich tätig.
  • Sie haben bzw. hatten die Absicht, sich als Freiberufler selbstständig zu machen. In diesem Zusammenhang sind Ihnen Aufwendungen entstanden.
  • Sie sind an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft beteiligt.

Ehegatten geben jeweils eine eigene Anlage ab.

[Überblick]

 
Im Bedarfsfall ausfüllen
Seite 1

Gewinn (Zeilen 4–17)

Hier ist der durch Buchführung oder Einnahmenüberschussrechnung ermittelte Gewinn zu erklären.

Beteiligte an freiberuflich tätigen Personengesellschaften müssen ihren Gewinnanteil angeben.
Seite 2

Veräußerungsgewinn (Zeilen 31–44)

Wenn Sie Ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben, ist der dadurch eingetretene Gewinn zu erklären. Begünstigte Gewinne i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG (Zeile 45).

Nebenberufliche Tätigkeiten (Zeilen 46–47)

Waren Sie nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation oder öffentlich-rechtliche Körperschaft als Übungsleiter tätig, sind die erzielten Einnahmen bis zu 3.000 EUR steuerfrei. Andere Tätigkeiten für diese Organisationen sind bis zu 840 EUR befreit.
 
Wichtig

Zusätzliche Anlagen nicht vergessen

Bei der Abgabe der Steuererklärung müssen Sie bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG zwingend die Anlage EÜR benutzen (s. u.).

Wenn Sie für durch Buchführung ermittelte und nicht entnommene Gewinne eine ermäßigte Besteuerung beantragen möchten, benötigen Sie zusätzlich die Anlage 34a (Eintragung in Zeile 16 der Anlage S).

Außerdem muss die Anlage Corona-Hilfen mit übermittelt werden (→ Tz 1180).

 

Rz. 277

[Gewinn freiberufliche Tätigkeit → Zeilen 4, 5]

Tragen Sie in Zeile 4 den ermittelten Gewinn/Verlust aus der freiberuflichen Tätigkeit ein und fügen Sie Unterlagen zur Gewinnermittlung bei. Üben Sie mehrere freiberufliche Tätigkeiten aus, können Sie diese in Zeile 5 eintragen. Für bestimmte freiberufliche Tätigkeiten können Sie Betriebsausgaben auch über Pauschalen geltend machen (→ Tz 1078 ff.).

 

Rz. 278

[Gesonderte Feststellung → Zeile 6]

Die Ausführungen zur Zeile 7 der Anlage G gelten sinngemäß auch für freiberufliche Betriebe, wenn sich der Betrieb außerhalb der Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts befindet.

 

Rz. 279

[Beteiligungen → Zeilen 7, 8]

Auf die Ausführungen zu den Zeilen 8–11 der Anlage G wird hingewiesen.

 

Rz. 280

[Verlustbeteiligungen → Zeile 9]

Sind Sie an freiberuflichen Abschreibungs- bzw. Verlustzuweisungsgesellschaften oder Steuerstundungsmodellen beteiligt, tragen Sie Ihren (Verlust-)Anteil ein (vgl. Erläuterungen Anlage G Zeile 13).

 

Rz. 281

[Andere selbstständige Arbeit → Zeilen 10, 11]

Hier tragen Sie unter Angabe Ihrer Tätigkeit Ihren Gewinn oder Verlust ein, wenn Sie keine freiberufliche, sondern eine andere selbstständige Tätigkeit (z. B. Lotterieeinnehmer, Nachlass-, Zwangs-, Insolvenz-, Vermögensverwalter, Aufsichtsrat, Testamentsvollstrecker) ausüben.

 

Rz. 282

[Teileinkünfteverfahren → Zeile 12]

Zeile 12 betrifft Sie nur, wenn Sie im Betriebsvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile) halten und die Gesellschaft Ihnen Gewinnanteile (z. B. Dividenden) ausgezahlt oder an Sie verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen hat (vgl. Erläuterungen zu Zeile 14 der Anlage G).

 

Rz. 283

[Steuerermäßigung → Zeile 16]

Haben Sie den Gewinn durch Buchführung ermittelt, können Sie für die Teile des Gewinns, die im Betrieb bleiben und nicht entnommen worden sind, eine ermäßigte Besteuerung beantragen. Dazu benötigen Sie die Anlage 34a (vgl. Erläuterungen zu Zeile 16 der Anlage G und Hinweise zur Anlage 34a).

2 Weitere Angaben

 

Rz. 284

[Betriebsveräußerung/-aufgabe → Zeilen 31–44]

Haben Sie Ihren freiberuflichen Betrieb veräußert oder aufgegeben, ist ein dadurch entstandener Gewinn steuerlich zu erfassen. Auf die Ausführungen zu den Zeilen 31–46 der Anlage G wird verwiesen.

 

Rz. 285

[Außerordentliche Erträge → Zeile 45]

Infrage kommen z. B. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Diese werden ermäßigt besteuert (vgl. Erläuterungen zu Zeile 47 der Anlage G).

 

Rz. 286

[Nebentätigkeiten → Zeilen 46–47]

In den Zeilen 46 und 47 tragen Sie Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten z. B. als Stadt- oder Gemeinderat, ehrenamtlicher Bürgermeister oder ähnliche Nebentätigkeiten ein. Ebenso fallen darunter Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche, selbstständige Übungsleiter und weitere Personen. (Anmerkung: Waren Sie als Arbeitnehmer tätig, gehören die Zahlungen in die Anlage N). Den steuerfreien Teil dieser Aufwandsentschädigungen (max. 3.000 EUR) müssen Sie gesondert in Zeile 46 bzw. 47 angeben, der steuerpflichtige Teil ist im Gewinn (Zeile 4) zu erfassen.

 
Praxis-Tipp

Anlage EÜR muss nicht immer ausgefüllt werden

Haben Sie (außer Arbeitslohn) nur Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten, die sich in den Grenzen (3.000 EUR bzw. 840 EUR) halten, brauchen Sie keine Anlage EÜR ausfüllen (vgl. Erläuterungen der Anlage EÜR).

 

Rz. 287

Verpflichtu...

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