1 Vorbemerkung

 

Rz. 940

Zur Vermeidung der doppelten Besteuerung von Renteneinkünften beabsichtigt die Bundesregierung, die gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von Alterseinkünften aus der Basisversorgung rückwirkend zu ändern. Bei Neurentnern und Neupensionären ab 2023 soll der Anstieg der Besteuerung geringer ausfallen, siehe z. B. → Tz 948.

Sollte der Gesetzentwurf bzw. ein späteres Gesetz rückwirkend auch Auswirkung auf den Vz. 2022 haben, wird dies im Beitrag → Altersvorsorgeaufwendungen bekannt gegeben.

Für eine Quellenbesteuerung von Renten hat die Bundesregierung derzeit keine konkreten Pläne.

2 Relevante Rentenbezüge

 

Rz. 941

Für die Steuererklärung stehen drei Anlagen zur Verfügung. Anlage R für Renten aus dem Inland, Anlage R-AUS für Renten aus ausländischen Versicherungen bzw. einem ausländischen Rentenvertrag und Anlage R-AV/bAV für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (z. B. Riester) und aus der betrieblichen Altersversorgung.

In diese Anlagen sind nur die Daten zwingend einzutragen, die nicht elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet wurden (→ Tz 245).

 

Rz. 942

Renten und andere Leistungen gehören zu den wiederkehrenden Bezügen. Abhängig davon, wer sie zahlt und in welcher Form sie vorliegen, erfolgt eine unterschiedliche Besteuerung.

2.1 Abgrenzung der Einkunftsarten

 

Rz. 943

Werden Renten gezahlt, ist zu unterscheiden, ob sie vom früheren Arbeitgeber aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses oder von einer anderen Person bzw. Einrichtung gezahlt werden.

Wiederkehrende Bezüge, die aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses gezahlt werden, gehören zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG. Dazu gehören insbesondere die Betriebsrente oder die Beamtenpension. Dabei ist zu prüfen, ob es sich um Versorgungsbezüge handelt, für die ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zu diesem in Betracht kommt (→ Tz 643). Wiederkehrende Bezüge sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG zu erfassen, wenn sie nicht Ausfluss eines früheren Dienstverhältnisses sind und nicht zu anderen Einkunftsarten gehören oder steuerfrei sind. Sie dürfen bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Kapitalrückzahlungen, z. B. Kaufpreisraten (fest vereinbarter, aber gestundeter Kaufpreis), darstellen.

 

Rz. 944

2.2 Steuerfreie Renten oder nichtsteuerbare Renten

 

Rz. 945

Nicht alle Renten unterliegen der Besteuerung. So sind z. B. folgende Renten oder Rentenanteile steuerfrei:

Nicht steuerbar sind Schmerzensgeldrenten (BMF, Schreiben v. 15.7.2009, IV C 3 – S 2255/08/10012, BStBl 2009 I S. 836).

3 Anlage R, Renten aus dem Inland

 

Rz. 946

[Leibrenten/Leistungen → Zeilen 10–12 und eZeilen 4–9]
Renten und andere Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG

Renten sind wiederkehrende gleichmäßige Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen, die auf einem besonderen Verpflichtungsgrund oder einem Rentenstammrecht beruhen.

Zu berücksichtigen sind Leibrenten, d. h. Renten, die auf Lebenszeit gezahlt werden, und abgekürzte Leibrenten mit einer Höchstlaufzeit. Reine Zeitrenten, die nicht auf die Lebenszeit, sondern auf eine festgelegte Dauer zu entrichten sind, werden nicht als sonstige Einkünfte besteuert. Sie sind Kaufpreisraten vergleichbar und sind mit dem Ertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Ab dem Jahr 2005 wurde die Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbarer Renten neu geregelt. In einer Übergangszeit von 2005 bis 2040 werden die Renten in die sog. nachgelagerte Besteuerung überführt. In der Endphase werden die Versicherungsbeiträge in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sein und die Renten gehören in voller Höhe zu den Einnahmen nach § 22 EStG. Diese inländischen Renten sind in die Anlage R einzutragen.

Zu den Leistungen, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG zu versteuern sind, gehören auch unselbstständige Bestandteile der Rente (wie z. B. Kinderzuschüsse, soweit sie nicht steuerfrei sind) und insbesondere einmalige Leistungen wie z. B. (Teil-)Kapitalauszahlungen, Sterbegeld und die Abfindung von Kleinbetragsrenten.

3.1 Gesetzliche Renten aus dem Inland

 

Rz. 947

[Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare Renten → eZeile 4]

Die Renten aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören Alters-, Witwen- oder Witwerrenten, Waisenrenten und Erziehungsrenten, Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrenten (abgekürzte Leibrenten).
  • den landwirtschaftlichen Alterskassen;
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen, vor allem Freiberufler und...

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