Rz. 260

 
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Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (Riester) und aus der betrieblichen Altersversorgung (Zeilen 4–26)

  • staatlich geförderte Riester-Renten
  • Renten aus einer staatlich geförderten betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung)
  • Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen des Bundes, der Länder, Kommunen und Kirchen (z. B. VBL- und ZVK-Renten)

Werbungskosten (Zeilen 27–33)

  • Für (alle) Renten erhalten Sie insgesamt einen Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. 102 EUR, wenn Sie keine höheren Kosten eintragen.

[Altersvorsorgevertragsrenten (Riester-Renten), betriebliche Altersvorsorge und VBL-/ZVK-Renten]

Die entsprechenden Daten wurden vom Auszahlenden elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Vom Arbeitgeber selbst gezahlte Betriebsrenten, die zum Arbeitslohn gehören, werden in die Anlage N, eZeilen 5–15, eingetragen (→ Tz 642).

In der Anlage R-AV/bAV sind die Renten aus einem privaten zertifizierten (inländischen und ausländischen) Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente) zu erklären. Soweit die eingezahlten Beiträge mit der Altersvorsorgezulage oder einem Sonderausgabenabzug staatlich gefördert worden sind, wird der entsprechende Teil der Rente in voller Höhe versteuert, im Übrigen mit dem Ertragsanteil. In die Anlage R gehören auch Renten aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen) und Renten aus dem umlagefinanzierten Teil einer Zusatzversorgung, z. B. aus den Versorgungsanstalten des Bundes und der Länder (VBL-Renten) für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst oder aus Zusatzversorgungskassen kirchlicher oder kommunaler Träger (ZVK-Renten). Je nachdem, wie die Beiträge bei der Einzahlung steuerlich gefördert wurden (z. B. steuerfrei oder pauschal besteuert), ist die Besteuerung der Rente unterschiedlich. Sie kann in voller Höhe steuerpflichtig sein oder (teilweise) nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Die richtige Zeile des Eintrags entnehmen Sie bitte der Leistungsmitteilung Ihres Anlageinstituts (→ Tz 968).

 

Rz. 261

[Nachzahlungen für Vorjahre → eZeile 26]

Haben Sie Rentennachzahlungen für mehrere (mindestens zwei) Vorjahre erhalten, geben Sie den Nachzahlungsbetrag gesondert an und beantragen damit für diese Beträge die ermäßigte Besteuerung ("Fünftel-Regelung").

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