Rz. 569

[Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder → eZeilen 31–33, Zeilen 34–42]

Grundsätzliche Voraussetzung für den Abzug von Versicherungsbeiträgen für ein Kind bei den Eltern ist, dass die Versicherung die gezahlten Beiträge der Finanzverwaltung elektronisch übermitteln durfte bzw. dass der Datenübertragung nicht widersprochen wurde.

Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für berücksichtigungsfähige Kinder, die die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern übernommen haben, können die Eltern als eigene Sonderausgaben geltend machen. Der Abzug bei den Eltern ist unabhängig davon möglich, wer Versicherungsnehmer (= die laut Versicherungsvertrag zur Zahlung verpflichtete Person) ist und ob die Eltern die Beiträge direkt selbst zahlen oder dem Kind ersetzen. Es reicht aus, dass die Eltern Unterhalt für das Kind in Form von Geld- oder Sachleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung) tragen. Die engere BFH-Rspr., wonach ein Abzug bei den Eltern nur möglich ist, wenn diese dem Kind die Beiträge tatsächlich erstatten (BFH, Urteil v. 13.3.2018, X R 25/15, BFH/NV 2018 S. 1313) wendet die Finanzverwaltung zum Vorteil der Steuerpflichtigen nicht an (BMF, Schreiben v. 3.4.2019, IV C 3 – S 2221/10/10005:005, BStBl 2019 I S. 254).

Sind die Eltern Versicherungsnehmer, können sie Beiträge zu jeder Kranken- und Pflegeversicherung (Basis- und Wahlleistungen, Pflicht- und freiwillige Versicherungen), bei der das Kind begünstigt ist, als eigene Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) Satz 1 EStG und Nr. 3a EStG). Denn das Kind kann diese Beiträge nicht steuerlich geltend machen.

Ist das Kind Versicherungsnehmer, ist bei den Eltern nur der Abzug von Beiträgen zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Kindes möglich, vorausgesetzt, das Kind macht die Beiträge nicht in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Eine steuerliche Berücksichtigung der Beiträge als Sonderausgaben kann nur einmal erfolgen (→ Tz 516 ff.).

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