Rz. 594

[Schulgeld für Privatschule → Zeilen 55–57]

Schulgeld für ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Kind, das eine "Privatschule" oder eine privat finanzierte Schule mit anerkanntem Abschluss besucht, gehört zu den abzugsfähigen Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung des Kindes. Hierfür kommt ein Abzug bei den Kinderbetreuungskosten in Betracht (→ Tz 600).

 

Rz. 595

Privatschule

Begünstigt sind nur Schulen in freier Trägerschaft (Privatschule) oder überwiegend privat finanzierte Schulen, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder EWR-Staat belegen sind, sowie alle Deutschen Schulen im Ausland. Dazu gehören z. B. die Freien Waldorf-, Montessori-Schulen und Internate.

Die Schule muss – unabhängig von der Schulart – zu einem durch das zuständige inländische Ministerium eines Bundeslandes (z. B. Schul- oder Kultusministerium), die Kultusministerkonferenz oder eine inländische Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten Abschluss führen. Auslandsschulen sind begünstigt, wenn sie zu einem dem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten, allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen.

Begünstigt ist auch der Besuch von Einrichtungen, die nicht selbst zu einem entsprechenden Schulabschluss führen, aber auf einen solchen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG). Hierzu gehören z. B. Volkshochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung, die für Nichtschüler/innen Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs anbieten, wenn die Kurse hinsichtlich der angebotenen Fächer sowie in Bezug auf Umfang und Niveau des Unterrichts den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen für den Besuch von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Ferienkursen (z. B. Feriensprachkursen) und Ähnlichem.

Hoch-/Fachhochschulen und die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen sind keine Schulen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, sodass Entgelte für den Besuch dieser Einrichtungen nicht berücksichtigungsfähig sind. Ein Abzug von Studiengebühren ist somit ausgeschlossen (BMF, Schreiben v. 9.3.2009, IV C 4 – S 2221/07/0007, BStBl 2009 I S. 487).

 

Rz. 596

Abzugshöhe

Die Kosten für den Schulbesuch sind je Kind mit 30 % der Aufwendungen, maximal 5.000 EUR (nicht zeitanteilig) im Jahr, abzugsfähig.

 

Rz. 597

Nicht zusammen veranlagte Eltern

Auch bei Eltern, die nicht zusammen zur ESt veranlagt werden, beträgt der Höchstbetrag insgesamt 5.000 EUR je Kind. Die Schulgeldzahlungen sind dabei grds. bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Haben beide Elternteile entsprechende Aufwendungen gezahlt, sind sie bei jedem Elternteil nur bis zum hälftigen Höchstbetrag von 2.500 EUR zu berücksichtigen, es sei denn, die Eltern beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung

 
Praxis-Beispiel

Kosten für privates, staatlich anerkanntes Gymnasium

Sohn Thomas (zehn Jahre) besucht tagsüber ein privates staatlich anerkanntes Gymnasium mit Internat. Das Schulgeld beträgt 1.000 EUR monatlich. Die Kosten für Nachmittagsbetreuung und Verpflegung i. H. v. 400 EUR monatlich sind darin enthalten. Eine Abrechnung der Schule liegt vor. Die Aufwendungen für Bücher, Fahrkarten usw. belaufen sich auf 1.000 EUR.

Das Schulgeld für Thomas ist mit (12 Monate × 600 EUR = 7.200 EUR, davon 30 % = 2.160 EUR als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) abziehbar. Die Kosten für die Nachmittagsbetreuung sind zusätzlich als Sonderausgabe (s. u.) abziehbare Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Verpflegung und Ausbildungskosten und ggf. Unterkunft sind mit den Freibeträgen für Kinder bzw. dem Kindergeld abgegolten.

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