Rz. 113

Erfüllt ein Kind alle Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung, erhalten die Eltern in jedem Fall Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und zusätzlich einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Weitere Vergünstigungen sind zusätzlich möglich (→ Tz 577, → Tz 576).

 

Rz. 114

[Kranken-/Pflegepflichtversicherung des Kindes → eZeilen 26–28, Zeilen 29–34]

Diese sind bei den Eltern nur abziehbar, wenn sie das Kind nicht steuerlich geltend machen kann oder in seiner Steuererklärung nicht geltend macht. Bezüglich der Eintragungen ist zu unterscheiden, ob die Eltern (Zeilen 26–28) oder das Kind (Zeilen 30–35) Versicherungsnehmer (= Schuldner der Beiträge) sind. Ebenfalls ist bei der Eintragung der Beiträge zu beachten, ob es sich um Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für das Kind (eZeilen 26, 27 bzw. 29–34) oder um andere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge handelt.

Wurden Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge zurückerstattet, mindern diese den abzugsfähigen Betrag (eZeile 28 und Zeilen 33 und 35 sowie → Tz 582). Beiträge für eine vergleichbare ausländische Krankenversicherung für das Kind sind gesondert (Zeilen 36, 37) zu erfassen, weil hier keine elektronische Datenübertragung erfolgt.

 

Rz. 115

[Übertragung der Freibeträge → Zeilen 38–43]

Die Übertragung des Kinderfreibetrags ist bei geschiedenen, dauernd getrennt lebenden Eltern oder Eltern nichtehelicher Kinder möglich, wenn ein Elternteil nicht unterhaltsverpflichtet ist (zu niedrige Einkünfte) oder seiner Unterhaltspflicht im Jahr nicht ausreichend (d. h. zu weniger als 75 % des festgelegten Betrags) nachkommt (Zeile 38). Eine Übertragung ist nicht möglich, wenn Unterhaltskosten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt worden sind (Zeile 39).

Sobald der verdoppelte Freibetrag beantragt wird, ist in Zeile 6 der volle Kindergeldanspruch einzutragen (→ Tz 577).

Die Übertragung des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung auf einen Elternteil (Zeile 40) ist nur bei minderjährigen Kindern möglich, vorausgesetzt, das Kind ist nur bei diesem Elternteil gemeldet. Hat der andere Elternteil Betreuungskosten getragen oder das Kind zeitweise betreut, kann er der Übertragung seines Freibetrags widersprechen (→ Tz 581).

Die Zeilen 41–43 sind für die Fälle vorgesehen, in denen das Kind bei Stief- oder Großeltern berücksichtigt werden soll, weil das Kind in deren Haushalt lebt und ihnen bereits das Kindergeld ausgezahlt wurde. In diesen Fällen müssen Sie zusätzlich die Anlage K (erhältlich beim Finanzamt oder aus dem Internet abrufbar) ausfüllen und unterschreiben.

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