Rz. 796

Bei Fremdwährungsgeschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die AK im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen. Das bedeutet, dass auch die Fremdwährungsgewinne der Abgeltungsteuer unterliegen (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG). Werden Wertpapiere verkauft und der Kaufpreis in Fremdwährung ausgezahlt, gilt der Vorgang als Anschaffung eines Fremdwährungsguthabens (BFH, Urteil v. 21.1.2014, IX R 11/13, BFH/NV 2014 S. 764). Es handelt sich somit um zwei voneinander unabhängige Vorgänge, die – jeder für sich – steuerliche Folgen haben können.

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