Rz. 791

Bei der Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG) erhält der Anteilseigner Ansprüche auf entgeltlichen Erwerb der neuen Anteile in Form von Bezugsrechten. Will der Anteilseigner keine neuen Anteile erwerben, kann er die Bezugsrechte veräußern.

Bezugsrechte sind eigenständige Wertpapiere. Ein Verkaufserlös ist damit auch dann in voller Höhe als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, wenn die ursprünglichen Aktien steuerfrei verkauft werden könnten (Erwerb vor 2009 → Tz 783). § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG sieht vor, dass als AK für Bezugsrechte immer 0 EUR anzusetzen sind. Abweichend davon sind die tatsächlichen AK des Bezugsrechts anzusetzen, wenn die veräußerten jungen Aktien aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten erworben wurden, die von vor dem 1.1.2009 angeschafften Alt-Anteile abgespalten wurden, bei denen die Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zum Zeitpunkt der Veräußerung der jungen Aktien bereits abgelaufen war (BFH, Urteil v. 9.5.2017, VIII R 54/14, BFH/NV 2017 S. 1245).

Veräußerung und Wiedererwerb von Bezugsrechten am selben Tag kann ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) sein, wenn davon auszugehen war, dass dieselbe Zahl von Bezugsrechten zum Verkaufspreis sicher wieder erworben werden konnte (BFH, Urteil v. 8.3.2017, IX R 5/16, BFH/NV 2017 S. 1074).

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