Rz. 810
Wird eine Anleihe nicht in bar, sondern in Form von Wertpapieren (Aktien, sonstige Wertpapiere) zurückgezahlt und dabei ein Verlust erzielt, weil die Wertpapiere von geringem Wert sind, ist dieser Verlust zunächst steuerlich unbeachtlich. Die ursprünglichen AK der Anleihe gelten allerdings als AK der Wertpapiere, sodass sich ein späterer Veräußerungsgewinn um den Verlust mindert.
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