Rz. 500

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) gilt nur für den angefallenen Arbeitslohn sowie Maschinen-, Fahrtkosten und Aufwendungen für Verbrauchsmittel sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer. Aufwendungen für Architekten oder Statiker sind keine handwerklichen Leistungen.

Materialkosten oder Aufwendungen für gelieferte Waren sind nicht begünstigt.

  • Arbeitskosten: Begünstigt sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungs- bzw. für Handwerkerleistungen.

    • Der Anteil der Arbeitskosten muss grds. anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Der Rechnungsaussteller kann auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeits- und Materialkosten vornehmen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt eine Aufteilung der Aufwendungen in der Jahresbescheinigung des Grundstücksverwalters. Auch eine Nebenkostenabrechnung des Mieters muss entsprechende Angaben beinhalten. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.
    • Die Finanzverwaltung lässt derzeit die Aufteilung einer einheitlichen Rechnung in Arbeitskosten und nicht abziehbare Materialkosten im Wege der Schätzung durch den Steuerpflichtigen selbst nicht zu (BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008, Rn. 40, BStBl 2016 I S. 1213). Dagegen hatte der BFH eine Schätzung der Arbeitskosten anerkannt (BFH, Urteil v. 20.3.2014, VI R 56/12, BFH/NV 2014 S. 1148).
  • Maschinen- und Fahrtkosten, die i. Z. m. haushaltsnahen Tätigkeiten oder Handwerkerleistungen in Rechnung gestellt werden, sind ebenfalls begünstigt, auch soweit es sich um die Bearbeitung bzw. den Transport von Material handelt.
  • Aufwendungen für Verbrauchsmittel (z. B. geringfügiges Befestigungsmaterial, Leim, Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel) gehören zur Bemessungsgrundlage der Steuerermäßigung.
 
Praxis-Beispiel

Einbauküche in Einzelanfertigung

Beim Austausch der Einbauküche führen nur der Arbeitslohn, der auf die Montage im Haushalt entfällt, sowie die Anfahrtskosten zur Steuerermäßigung. Der Arbeitslohn für die Herstellung der Einzelschränke in der Werkstatt des Schreiners und die Materialkosten sind nicht begünstigt.

Fotovoltaikanlage

Wegen des Einbaus einer neuen Fotovoltaikanlage siehe (→ Tz 510).

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