Rz. 482

[Haushaltsnahe Dienstleistungen → Zeile 5]

Unter haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG) fallen nur Tätigkeiten, die keine handwerklichen Leistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG sind und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Es wird eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister als Hilfe im Haushalt in Anspruch genommen wird. Begünstigt sind z. B. Gebäudereiniger, Fensterputzer, Schneeräumdienste, Hausmeisterservice oder Gartenpflegearbeiten oder das Versorgen, Betreuen und Ausführen von zum Haushalt gehörenden Haustieren (BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 13/15, BFH/NV 2016 S. 115). Nicht berücksichtigungsfähig ist die Unterbringung von Haustieren während des Urlaubs in einer externen Tierpension (außerhalb des Haushalts). Schulverpflegung in der Ganztagsschule ist keine haushaltsnahe Dienstleistung (Sächsisches FG, Urteil v. 7.1.2016, 6 K 1546/13, rkr.). Kosten für Babysitter sind begünstigt, wenn die weiteren Voraussetzungen (Rechnung, insbesondere unbare Zahlung) vorliegen und ein Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nicht in Betracht kommt.

 
Praxis-Tipp

Steuerlich geförderter Fahrtkostenersatz für Großeltern

Übernehmen die Großeltern im Rahmen der Kinderbetreuung den Fahrdienst für die Enkelkinder, die älter als 14 Jahre sind, und erhalten sie zwar keinen Lohn, aber die Fahrtkosten ersetzt, können diese als begünstigte Sachleistungen der Betreuungsperson steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings eine vertragliche Vereinbarung, eine Rechnung und die unbare Zahlung.

 

Rz. 483

Nicht begünstigt sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, z. B. bei Müll- oder Abwassergebühren (FG Münster, Urteil v. 24.2.2022, 6 K 1946/21 E, EFG 2022 S. 697). Ist die Entsorgung eine Nebenleistung zur Hauptleistung, etwa wenn neben dem Arbeitslohn für Gartenarbeiten Gebühren für die Entsorgung des Schnittguts in Rechnung gestellt werden, ist die Steuerermäßigung möglich. Im Haushalt verrichtete personenbezogene Dienste (z. B. Friseur- und Kosmetikerleistungen) sind keine begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen. Sie gehören jedoch zu den begünstigten Pflege- und Betreuungsleistungen, soweit sie im Leistungsverzeichnis der Pflegeversicherung aufgeführt sind (BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/­10003:008, Rn. 12, BStBl 2016 I S. 1213). Begünstigt sind auch die Ausgaben für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem in einer Seniorenresidenz (aber nur) innerhalb des betreuten Wohnens (BFH, Urteil v. 5.11.2015, III R 17/14, BFH/NV 2016 S. 548; s. aber FG München, Urteil v. 2.12.2020, 2 K 313/18, Revision beim BFH unter Az. VI R 8/21).

 

Rz. 484

[Pflege- und Betreuungsleistungen → Zeile 5]

Begünstigt nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ist die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen.

 
Wichtig

Konkurrenz zu den außergewöhnlichen Belastungen

Eine Steuerermäßigung kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind. Die Steuerermäßigung berechnet sich deshalb ggf. aus Aufwendungen, die keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen (altersbedingte Aufwendungen), oder aus dem Teil der Ausgaben, der dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden ist (krankheitsbedingte Kosten; → Tz 462 ff.).

In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung im Pflegeheim zu berücksichtigen ist, sind keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG rechtfertigen (BFH, Urteil v. 16.12.2020, VI R 46/18, BFH/NV 2021 S. 719).

Pflege im Haushalt

Die Pflege- oder Betreuungsleistung muss im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich. Die Pflege kann persönlich oder unter Mitwirkung Dritter, z. B. mobiler Pflegedienst oder Heimunterbringung, für den Steuerpflichtigen oder eine andere Person (z. B. Eltern) durchgeführt werden. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) sowie zur Betreuung. Zusätzliche hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die durch den Dienstleister durchgeführt werden (z. B. Reinigungsarbeiten, Zubereiten und Servieren von Speisen und das Waschen der Wäsche), sind ebenfalls zu erfassen.

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, setzt weder den Erhalt einer Rechnung durch den Steuerpflichtigen selbst noch die Einbindung eines Kreditinstituts in den Zahlungsvorgang voraus. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG gilt nicht für Pflege- und Betreuungsleistungen (BFH, Urteil v. 12.4.2022, VI R 2/20, BFH/NV 2022...

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