Rz. 486

[Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt i. S. d. § 8a SGB IV → Zeile 4]

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt nach § 35a Abs. 1 EStG – Minijob – liegt vor, wenn die Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt erfolgt, ein Arbeitslohn von nicht mehr als 450 EUR je Monat gezahlt, die Beiträge zur Sozialversicherung bzw. die Steuern und Umlagen (Krankheit, Kur, Schwanger-, Mutterschaft) pauschal an die "Minijob-Zentrale", mit Sitz in Essen, abführt werden und der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren (Anmeldeformular für die Minijob-Zentrale) teilnimmt. Als Nachweis dient die dem Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale zum Jahresende erteilte Bescheinigung. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Umlagen und die einbehaltene Pauschsteuer.

Wohnungseigentümergemeinschaften können nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Ein von einer Wohnungseigentümergemeinschaft eingegangenes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist somit nicht nach § 35a Abs. 1 EStG begünstigt. Es fällt unter die haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Ist der Arbeitgeber ein einzelner Wohnungseigentümer, ist die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG möglich.

Befindet sich der Haushalt des Steuerpflichtigen in einem EU- oder EWR-Staat, gelten die Voraussetzungen eines inländischen Minijobs und der Arbeitgeber muss entsprechende Sozialabgaben abführen.

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