Rz. 1012

Voraussetzung für alle Gewinnermittlungsarten ist die Gewinnerzielungsabsicht. Diese liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass ein Totalgewinn angestrebt wird. "Totalgewinn" ist das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation. Ist nicht von einem Totalgewinn auszugehen, weil aus einer Tätigkeit über einen längeren Zeitraum Verluste erzielt werden, besteht die Vermutung, dass eine Liebhaberei vorliegt. Bei einer Liebhaberei können die Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Ist später von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, verliert der Betrieb von dem betreffenden Zeitpunkt an seine Eigenschaft als Liebhaberei (BFH, Beschluss v. 16.3.2012, IV B 155/11, BFH/NV 2012 S. 950). Wird ein Betrieb, der als Liebhaberei behandelt wird, veräußert, orientiert sich der Veräußerungsgewinn nicht am tatsächlichen Veräußerungserlös, sondern an dem Wert, den der Betrieb im Zeitpunkt des Übergangs vom steuerlich relevanten Betrieb zum Liebhabereibetrieb hatte (BFH, Urteil v. 11.5.2016, X R 15/15, BFH/NV 2017 S. 96).

Es liegt eine umfangreiche Rspr. zur Abgrenzung der Liebhaberei von der Einkunftserzielungsabsicht vor. Exemplarisch wird auf folgende BFH-Urteile verwiesen: BFH, Urteil v. 15.11.2006, XI R 58/04, BFH/NV 2007 S. 434; BFH, Urteil v. 27.5.2009, X R 62/06, BFH/NV 2009 S. 1793; BFH, Beschluss v. 18.4.2013, VIII B 135/12, BFH/NV 2013 S. 1556.

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