Rz. 317

[Ergänzende Angaben]

Zu den Themengebieten Rücklagen und Entnahmen/Einlagen sind noch ergänzende Angaben zu machen.

 

Rz. 318

[Rücklagen und stille Reserven → Zeilen 121–123]

Soweit Steuerpflichtige die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG nicht durch Abzug des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 6b EStG genannten Wirtschaftsgüter vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine gewinnmindernde Rücklage bilden.

 

Rz. 319

[Rücklagen nach § 6b EStG oder Ersatzbeschaffung → Zeile 121]

Tragen Sie in Zeile 121 die gebildete Rücklage ein. Auch die Minderung der Anschaffungs-/Herstellungskosten bei der begünstigten Investition durch Übertragung der stillen Reserven ist unter "Bildung" als Betriebsausgabe in die linke Spalte einzutragen. Die Aufzeichnungspflichten nach § 6c Abs. 2 EStG sind zu beachten. Vorgenanntes gilt auch für die Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR 2012.

 

Rz. 320

[Übertragung von stillen Reserven → Zeile 122]

In Zeile 122 sind die stillen Reserven einzutragen, die auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen wurden und die deren Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten gemindert haben.

 

Rz. 321

[Entnahmen und Einlagen → Zeilen 125–126]

Hier sind die Entnahmen und Einlagen einzutragen, die nach § 4 Abs. 4a EStG gesondert aufzuzeichnen sind. Neben den durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen entstandenen Entnahmen – ggf. zuzüglich Umsatzsteuer – gehören auch die Geldeinnahmen und -einlagen dazu.

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