Rz. 310

Die Beträge sind grds. mit dem Nettobetrag auszuweisen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 55 auszuweisen. Kleinunternehmer und Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den §§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG pauschal vornehmen, geben den Bruttobetrag an.

 

Rz. 311

[Betriebsausgabenpauschale → Zeile 23]

In den folgenden Zeilen 23–71 sind alle Betriebsausgaben aufzuschlüsseln. Diese sind grds. im Wirtschaftsjahr des Abflusses zu erfassen.

Bestimmte Berufsgruppen können den Betriebsausgabenabzug pauschalieren, d. h. sie ziehen einen bestimmten Prozentsatz ihrer Einnahmen als Betriebsausgaben ab. Eine weitergehende Berücksichtigung von einzelnen Kosten ist nicht mehr möglich.

Ist der pauschale Betriebsausgabenabzug für Sie günstiger, tragen Sie in Zeile 23 diesen Betrag ein. Damit ist für Sie der Teil "Betriebsausgaben" erledigt und Sie können zu Zeile 72 "springen".

Die Freibeträge nach § 3 Nr. 26 EStG, § 3 Nr. 26a EStG bzw. § 3 Nr. 26b EStG sind in Zeile 75 einzutragen.

 

Rz. 312

[Absetzung für Abnutzung (AfA) → Zeilen 30–37]

Berechnen Sie die AfA-Beträge in der Anlage AVEÜR, die Sie zusammen mit Ihrer Gewinnermittlung einreichen.

 

Rz. 313

[Restbuchwert ausgeschiedener Anlagegüter → Zeile 37]

Nicht vergessen dürfen Sie die Eintragung des Restbuchwerts ausgeschiedener Anlagegüter in Zeile 37.

 

Rz. 314

[Miete, Grundstücksaufwendungen → Zeilen 38–40]

Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind ausschließlich in Zeile 63 einzutragen. Mietaufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung gehören in die Zeile 39.

Betreiben Sie Ihr Gewerbe in eigenen Räumen bzw. auf eigenen Grundstücken, sind die hierfür anfallenden Kosten (ohne AfA Zeile 30 und Schuldzinsen Zeile 53 f.) in Zeile 40 einzutragen.

Sonstige unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben

 

Rz. 315

[Miete/Leasing → Zeile 45]

Nicht in Zeile 45 gehören Kfz-Leasingkosten (Zeile 65) oder Raummiete (Zeile 38).

 

Rz. 316

[Schuldzinsen zwecks Finanzierung von Wirtschaftsgütern → Zeile 53]

Die Schuldzinsen können u. U. nur eingeschränkt abzugsfähig sein.

Tragen Sie in Zeile 53 zunächst die Schuldzinsen für gesondert aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein (z. B. Betriebsgebäude, Pkw, Maschinen etc.). Diese sind in jedem Fall und in vollem Umfang abzugsfähig. Schuldzinsen für das häusliche Arbeitszimmer sind in Zeile 63 zu erfassen.

 

Rz. 317

[Übrige Schuldzinsen → Zeile 54]

In die Zeile 54 tragen Sie die übrigen Schuldzinsen mit dem vollen Betrag ein.

Sind hier weniger als 2.050 EUR einzutragen, brauchen Sie sich keine weiteren Gedanken machen. Der Betrag ist voll abzugsfähig. In allen anderen Fällen muss die Anlage "Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen – Anlage SZ" ausgefüllt und mit der Einnahmen­überschussrechnung eingereicht werden. Einen sich daraus ergebenden Korrekturbetrag müssen Sie in die Zeile 96 eintragen.

 

Rz. 318

[Gezahlte Vorsteuer → Zeile 55]

Die an andere Unternehmer (Lieferanten etc.) gezahlten abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 55 einzutragen.

 

Rz. 319

[Gezahlte und verrechnete Umsatzsteuer → Zeile 56]

Die an das Finanzamt im entsprechenden Jahr tatsächlich abgeführte Umsatzsteuerzahllast gehört in Zeile 56. Die gezahlten steuerlichen Nebenleistungen, wie z. B. ein Verspätungs- oder Säumniszuschlag, sind aber in Zeile 58 einzutragen.

 

Rz. 320

[Bildung von Rücklagen → Zeile 57]

In den ergänzenden Angaben (Zeilen 99–102) berechnen Sie die Summe der Gewinnminderungen aus der Bildung von Rücklagen und Ausgleichsposten. Übertragen Sie den Betrag in Zeile 57.

Beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben

 

Rz. 321

[Geschenke, Bewirtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Arbeitszimmer → Zeilen 60–64]

Im Folgenden sind die beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben anzugeben. Hierzu gehören insbesondere Geschenke, Bewirtung, Reisekosten, Kosten der doppelten Haushaltsführung, das häusliche Arbeitszimmer etc.

Die Gesamtaufwendungen sind in "nicht abziehbare" und "abziehbare" aufzuteilen.

 

Rz. 322

[Kraftfahrzeugkosten → Zeilen 65–70]

Zu unterscheiden sind die Aufwendungen für:

  • Kfz-Leasing (Zeile 65)
  • Steuern, Versicherungen und Maut (Zeile 66)
  • sonstige Fahrtkosten (Zeile 67)

In Zeile 67 gehören alle übrigen festen und laufenden Kosten (z. B. Kraftstoffkosten, Reparaturkosten etc.), allerdings nicht die AfA und Zinsaufwendungen. Ferner sind Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, die für betriebliche Zwecke (z. B. Geschäftsreisen) genutzt wurden, hier zu berücksichtigen.

Wurden Privatfahrzeuge betrieblich genutzt, sind die Kosten in Zeile 68 einzutragen. Hier kann entweder die km-Pauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden oder der tatsächliche km-Satz, der anhand von Einzelaufzeichnungen nachzuweisen ist.

Da die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für die Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur beschränkt abzugsfähig sind, werden die anteiligen Gesamtkosten (anteilige Beträge, die in der vorigen Zeile erfasst wurden), zzgl. der ant...

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