Rz. 515

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist ausgeschlossen, soweit für die Aufwendungen für die energetische Maßnahme bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. im Rahmen der doppelten Haushaltsführung), Sonderausgaben (§ 10f EStG) oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Auch eine andere Steuerermäßigung (§ 35a EStG, haushaltsnahe Aufwendungen) bzw. staatliche Förderung (öffentlich gefördertes zinsverbilligtes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, z. B. KfW-Förderung) ist schädlich. Der Ausschluss der Förderung nach § 35c EStG betrifft den gesamten Begünstigungszeitraum. Ein Wechsel zwischen den Fördertatbeständen während des Abzugszeitraums ist nicht möglich.

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