Rz. 542

[Anlage AV → Zeilen 6–9]

Statt der Altersvorsorgezulage kann für die selbst geleisteten Beiträge, zzgl. der dafür zustehenden Zulage, höchstens bis zu 2.100 EUR, ein Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Dazu muss der Steuererklärung die Anlage AV (Altersvorsorge) beigefügt werden. Eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft muss nicht beigelegt werden, da diese die erforderlichen Daten durch elektronische Datenübermittlung an die Finanzverwaltung weiterleiten muss (§ 10a Abs. 2a EStG).

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten, die beide zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören, steht der Sonderausgabenabzug jedem Ehegatten gesondert zu und es kommt nicht darauf an, ob der Ehemann oder die Ehefrau die Altersvorsorgebeiträge geleistet hat. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag ist aber für jeden Ehegatten gesondert vorzunehmen.

Ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt, kommt ein Sonderausgabenabzug grds. nur für seine Altersvorsorgebeiträge sowie die ihm und dem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten zustehenden Zulagen in Betracht. Der Höchstbetrag verdoppelt sich in diesem Fall nicht, er erhöht sich aber um 60 EUR auf 2.160 EUR, wenn der andere mittelbar begünstigt ist. Hat der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, können die zugunsten dieses Vertrags geleisteten Altersvorsorgebeiträge beim Sonderausgabenabzug des unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten berücksichtigt werden, wenn dessen Höchstbetrag durch seine geleisteten Altersvorsorgebeiträge sowie die zu berücksichtigenden Zulagen nicht ausgeschöpft wird.

 

Rz. 543

Ein Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG wird nur gewährt, wenn er für den Steuerpflichtigen einkommensteuerrechtlich günstiger als der Anspruch auf Altersvorsorgezulage ist. Führt die durch das Finanzamt maschinell durchgeführte Günstigerprüfung zu diesem Ergebnis, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. Der Berufseinsteiger-Bonus bleibt bei der Günstigerprüfung außer Betracht. Der Steuerpflichtige erhält im Rahmen der ESt-Veranlagung nur die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung.

 

Rz. 544

Nachgelagerte Besteuerung der Leistungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen

Für Renten aus Altersvorsorgeverträgen ist bei Auszahlung grds. die nachgelagerte Besteuerung in voller Höhe vorgesehen (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).

Soweit die Beiträge für diese Renten nicht durch Altersvorsorgezulage oder den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gefördert wurden, erfolgt die Besteuerung der lebenslangen Rente nur mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a), Doppelbuchst. bb EStG; → Tz 955). Dieser richtet sich nach dem vollendeten Lebensjahr bei Beginn der Rente und beträgt z. B. bei 65 Jahren 18 %. Die erforderliche Aufteilung der Rente ergibt sich aus einer Leistungsbescheinigung der Versicherung.

Wegen Besonderheiten bei Kapital- oder Teilkapitalauszahlungen siehe BMF, Schreiben v. 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001:005, Rn. 195 ff., BStBl 2018 I S. 93.

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