Rz. 552

Altersvorsorgeaufwendungen zum Aufbau einer sog. Riester-Rente werden steuerlich gefördert. Die Riester-Rente ist ein zertifizierter (= geprüfter und genehmigter) Altersvorsorgevertrag in Form einer kapitalgedeckten ergänzenden Altersvorsorge. Für Beiträge zu dieser Riester-Rente kann eine Altersvorsorgezulage für maximal zwei Verträge (§§ 79ff. EStG) direkt über den Anbieter der Versicherung beantragt werden. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, statt einer Altersvorsorgezulage einen Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG) in Anspruch zu nehmen. Dieser Sonderausgabenabzug wird mit der Anlage AV beantragt.

2.1 Begünstigter Personenkreis

 

Rz. 553

[Unmittelbar begünstigte Personen → Zeile 5]

Es wird zwischen unmittelbar und mittelbar begünstigten Personen unterschieden.

Zum Kreis der unmittelbar begünstigten Personen gehören insbesondere:

Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung, Pflichtversicherte auf Antrag (bestimmte Selbstständige), geringfügig Beschäftigte (Minijob) aber nur bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit, Bezieher von Arbeitslosengeld, Rentner aufgrund Erwerbsminderung, Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

Nicht begünstigt sind insbesondere: Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, geringfügig Beschäftigte, die bei Beschäftigung einen Antrag auf Versicherungsbefreiung gestellt haben oder die schon länger beschäftigt sind und auf ihre Versicherungsfreiheit nicht verzichten, geringfügig selbstständig Tätige ohne Rentenversicherungspflicht (z. B. Studenten – auch während eines Praktikums), von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Personen, Selbstständige und Gewerbetreibende; Bezieher einer Vollrente wegen Alters und Bezieher einer Beamtenpension. Eine genauere Auflistung der begünstigten und nicht begünstigten Personen entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben v. 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/­10001:005, Rn. 1–25, BStBl 2018 I S. 93.

[Mittelbar begünstigte Personen → Zeile 15]

Bei Ehegatten mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat, die nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG) und von denen nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist, ist auch der andere Ehegatte mittelbar begünstigte Person, wenn beide jeweils einen auf ihren Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben und der unmittelbar begünstigte Ehegatte eigene geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet hat.

2.2 Altersvorsorgezulage (§§ 79ff. EStG)

 

Rz. 554

Die staatliche Förderung erfolgt durch Grundzulage und Kinderzulage. Die Altersvorsorgezulage wird nicht ausgezahlt, sondern dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben.

Grundzulage

Jeder Zulageberechtigte (erhält auf Antrag für seine gezahlten Altersvorsorgebeiträge eine Grundzulage. Die Grundzulage beträgt jährlich 175 EUR (§§ 83, 84 EStG). Förderberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine einmalige, um 200 EUR erhöhte Grundzulage (Berufseinsteiger-Bonus). Für die Erhöhung ist kein gesonderter Antrag erforderlich.

[Kinderzulage → Zeilen 16–18]

Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das für mindestens einen Monat im Beitragsjahr Kindergeld an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Sie beträgt 185 EUR je Kind. Für ein ab 2008 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage auf 300 EUR (§ 85 EStG). Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für das Jahr, für das das Kindergeld zurückgefordert wird.

[Mindesteigenbeitrag → Zeilen 6–15]

Die Altersvorsorgezulage wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet (§ 86 EStG). Dieser beträgt 4 % der im Vorjahr erzielten sozialversicherungspflichtigen oder diesen gleichgestellten Einnahmen, maximal 2.100 EUR. Gleichgestellte Einnahmen sind Besoldungs- oder Amtsbezüge oder eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das Elterngeld gehört nicht dazu. Von dem Betrag von 2.100 EUR ist noch der volle Zulagenanspruch abzuziehen.

Der Mindesteigenbeitrag darf nicht unter den Sockelbetrag von 60 EUR pro Jahr fallen. Gehören beide Ehegatten zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, ist für jeden Ehegatten anhand seiner jeweiligen maßgebenden Einnahmen ein eigener Mindesteigenbeitrag zu berechnen. Vertiefend siehe BMF, Schreiben v. 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/10001:005, Rn. 63–81, BStBl 2018 I S. 93.

Kürzung der Zulage

Zahlt der Zulageberechtigte nicht den erforderlichen Mindesteigenbeitrag, sind die Grundzulage und Kinderzulage nach dem Verhältnis der geleisteten Altersvorsorgebeiträge zum erforderlichen Mindesteigenbeitrag zu kürzen.

Antrag auf Altersvorsorgezulage

Der Antrag ist über die Versicherungsgesellschaft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zentralstelle für Altersvermögen (ZfA) bis zum Ablauf des zweiten auf das Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen. Der Versicherung kann eine schriftliche Vollmacht zur Antragstellung erteilt werden, die bis auf Widerruf gilt.

2.3 Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen

 

Rz. 555

Anlage AV

Statt der Altersvorsorgezulage kann für die selbst geleisteten Beiträge, zzgl. der dafür zustehenden ...

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