Rz. 551

Der Begriff der Altersvorsorge umfasst die Summe aller Möglichkeiten, die wahrgenommen werden können, um nach Beendigung der aktiven Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Die Altersvorsorge kann aus drei Bausteinen bestehen:

  • Die gesetzliche Altersvorsorge besteht aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der berufsständischen Versorgung und der Beamtenversorgung (→ Tz 519).
  • Die betriebliche Altersvorsorge kann in Form einer Direktzusage durch den Arbeitgeber, einer Direktversicherung, einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds, einer Unterstützungskasse oder eines Riester-Vertrags vorliegen.
  • Die private Altersvorsorge kann aus einer staatlich geförderten Vorsorge als Riester-Rente, in Form von Wohnriester oder als Rürup-Rente bestehen. Möglich ist auch eine staatlich nicht geförderte Vorsorge in Form der allgemeinen (klassischen) Lebensversicherung, eines Fondssparplan oder Immobilienbesitzes. Beiträge zu einer Rürup-Rente werden wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch einen Sonderausgabenabzug begünstigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Buchst. b), Abs. 3 EStG; → Tz 523).

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