Rz. 100

[Unmittelbar begünstigte Person → Zeilen 5–14]

Zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören im Wesentlichen Arbeitnehmer. Dies sind vor allem Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder Beamte (z. B. auch während der Zeit des Erziehungsurlaubs) sind, oder Personen, die Lohnersatzleistungen beziehen (→ Tz 553). Die Angaben dienen der Berechnung der Grundzulage. Um die volle Zulage von 175 EUR zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag eingezahlt werden. Maßgebend sind dabei immer die Vorjahreseinkünfte und -bezüge, also für den Sonderausgabenabzug 2023 die Werte aus dem Jahr 2022. Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld) sind ebenfalls einzubeziehen (Zeile 8).

Ist das der inländischen Rentenversicherung zugrunde gelegte Entgelt höher als das tatsächlich erzielte Entgelt (z. B. bei Personen, die in Behindertenwerkstätten oder Blindenheimen arbeiten, oder die unentgeltlich andere Menschen pflegen), wird das tatsächliche Entgelt (ggf. 0 EUR) für die Berechnung der Grundzulage berücksichtigt (Zeile 9). Erfüllen beide Eheleute die Voraussetzung und haben sie jeweils einen eigenen Vorsorgevertrag abgeschlossen, sind beide unmittelbar begünstigt.

 

Rz. 101

[Mittelbar begünstigte Person → Zeile 15]

Gehört bei (nicht dauernd getrennt lebenden) Eheleuten/Lebenspartnern nur einer zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, kann der andere trotzdem einen begünstigten eigenen Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen abschließen. Er ist dann (über den Ehegatten) mittelbar begünstigt. Das gilt aber nur, wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte ebenfalls einen (eigenen) Vertrag abgeschlossen hat. Die mittelbar begünstigten Personen müssen mindestens 60 EUR im Jahr als eigene Beiträge auf ihren Vertrag einzahlen, wenn sie die Zulage bzw. den Sonderausgabenabzug beantragen möchten.

 

Rz. 102

[Kinderzulage → Zeilen 16–20]

Für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, erhalten Sie zusätzlich eine Kinderzulage von 185 EUR. Für Kinder, die nach 2007 geboren sind, erhöht sich die Kinderzulage auf 300 EUR. Deshalb sind unterschiedliche Spalten vorgesehen. Bei verheirateten Eltern, die nicht dauernd getrennt leben und ihren Wohnsitz in der EU/im EWR haben, wird die Kinderzulage für die steuerlich berücksichtigungsfähigen Kinder grds. der Mutter zugeordnet (Zeile 16). Auf gemeinsamen Antrag der Eltern (Zeilen 17–18, Unterscheidung nach Veranlagungsarten) wird die Zulage auf den Vater bzw. bei gleichgeschlechtlichen Eltern auf Person A übertragen.

Bei Eltern, die die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung nicht erfüllen (nicht verheiratete oder dauernd getrennt lebende bzw. geschiedene Eltern), steht die Kinderzulage dem Elternteil zu, dem das Kindergeld erstmals im Kalenderjahr (i. d. R. Januar oder späterer erster Anspruchsmonat) ausgezahlt wurde (Zeilen 19–20). Diese Kinder dürfen nicht in den Zeilen 16–18 enthalten sein.

 

Rz. 103

 

Checkliste Anlage AV

 
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!

Sie haben als Arbeitnehmer noch keinen Riester-Vertrag abgeschlossen?

Aus steuerlicher Sicht ist der Abschluss, insbesondere, wenn bei Ihnen Kinder zu berücksichtigen sind, interessant.

Sie sind im Erziehungsurlaub?

Überlegen Sie den Abschluss eines Riester-Vertrags. Schon mit 60 EUR Eigenbeitrag im Jahr haben Sie Anspruch auf die fast dreimal so hohe volle Grundzulage und die volle Kinderzulage!

Sie haben als nicht verheirateter Mann (z. B. in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft) mit Kind einen Riester-Vertrag abgeschlossen?

Die Kinderzulage steht grds. der Mutter zu und geht verloren, wenn diese keinen Vertrag abschließt. Der Vater kann die Kinderzulage aber "retten", wenn an ihn im Januar des jeweiligen Jahres (für Monat Januar ausreichend) Kindergeld ausgezahlt wird. Dies muss bei der Kindergeldkasse (mit Zustimmung der Mutter) beantragt werden (Zeile 19).

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