Rz. 445

Kosten, die unter die außergewöhnlichen Belastungen nach den §§ 3333b EStG fallen, gehören zwar zur privaten Lebensführung; sie sind aber steuerlich abzugsfähig, weil es das Einkommensteuergesetz ausdrücklich zulässt (§ 12 Satz 1 Halbs. 1 EStG).

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwei Gruppen: Zur ersten Gruppe gehören die außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, bei denen das Gesetz bestimmte Abzugsvoraussetzungen aufzählt. In die zweite Gruppe fallen die abschließend im Gesetz aufgeführten typisierte Einzelfälle (§§ 33a und 33b EStG), in denen das Gesetz die Abzugsvoraussetzungen als gegeben annimmt und den Abzug immer zulässt, allerdings begrenzt auf Pausch- oder Höchstbeträge (siehe Abbildung auf der folgenden Seite).

Soweit einer der in § 33a EStG genannten typisierten Einzelfälle vorliegt, ist ein Kostenabzug nach § 33 EStG nicht möglich. In den in § 33b EStG genannten Fällen ist dagegen alternativ der Abzug nach § 33 EStG möglich bzw. eventuell zusätzlich möglich.

Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG wird auf der Anlage Außergewöhnliche Belastungen beantragt. Dort sind auch die in § 33b EStG genannten Einzelfälle (behinderte Menschen, Pflegepauschbetrag) aufgeführt.

 
Wichtig

Anlage Unterhalt für Unterhaltsleistungen

Der Abzug von Unterhaltsleistungen an nahestehende Personen nach § 33a Abs. 1 EStG ist mit der Anlage Unterhalt zu beantragen (→ Tz 586).

Soweit es sich um Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten handelt, kommt auch der Abzug als Sonderausgaben (Anlage Sonderausgaben) in Betracht (→ Tz 425).

Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Ausbildung eines Kindes

Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs (§ 33a Abs. 2 EStG) bei der Ausbildung eines volljährigen auswärtig untergebrachten Kindes (Ausbildungsfreibetrag) wird auf Seite 2 der Anlage Kind beantragt (→ Tz 568).

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