Leitsatz

1. Erwirbt eine Kapitalgesellschaft von ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein Wirtschaftsgut aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zu einem überhöhten Kaufpreis, so handelt es sich bei den Kosten der Finanzierung des Kaufpreises bezogen auf den Überpreis nicht um vGA, sondern um abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Zinszahlungen sind nicht geeignet, beim Gesellschafter einen entsprechenden Vorteil i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen (Bestätigung des Senatsurteils vom 31.05.2004, I R 83/03, BFH/PR 2004, 443, BFH/NV 2004, 1482).

2. Unterhält eine Kapitalgesellschaft ein Wirtschaftsgut und entstehen ihr dadurch Verluste, ist eine vGA nur dann anzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut im gesellschaftlichen Interesse gehalten wird, ohne dass sich der Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet hat (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 04.12.1996, I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 15.05.2002, I R 92/00, BFH/PR 2002, 427, BFH/NV 2002, 1538).

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG

 

Sachverhalt

Es ging um Grundstücksgeschäfte zwischen einer Dienstleistungs-GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer (KK):

Im Dezember 1997 erwarben KK und seine Ehefrau, die ebenfalls bei der GmbH angestellt war, ein 904 qm großes, unbebautes Grundstück zu einem Preis von 144 480 DM. Auf dem Grundstück sollte ein Gebäude errichtet werden, in dem sowohl die Privatwohnung der Eheleute K als auch die Betriebsräume der GmbH untergebracht werden sollten. Der Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Büro wurde im November 1998 abgelehnt. Das Grundstück blieb unbebaut.

Im November 1999 veräußerten die Eheleute K dieses Grundstück zu einem Preis von 150 000 DM an die GmbH. Zum Zweck der Kaufpreiszahlung übernahm diese die auf dem Grundstück befindlichen Grundpfandlasten mit den dadurch gesicherten Verbindlichkeiten einschließlich aller Nebenleistungen. Die Vertragspartner gingen davon aus, dass die übernommenen Verbindlichkeiten 140 000 DM betrugen. Für diese Verbindlichkeiten zahlte die GmbH im Streitjahr rd. 7 600 DM Zinsen an die finanzierende Bank; an Grundsteuern fielen 300 DM an.

Das FA sah in der Übernahme der laufenden Belastungen und der Kosten für das Grundstück vGA. Dabei ging es davon aus, dass der Kaufpreis für das Grundstück im Umfang von 41 000 DM überhöht gewesen war. Darüber hinaus sei aber auch die Übernahme der Zinsen i.H. geschätzter 6 % des Kaufpreises von 140 000 DM und der Grundsteuer gesellschaftlich veranlasst.

Die Klage gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide war teilweise erfolgreich (FG Köln, Urteil vom 18.04.2007, 13 K 1441/06, Haufe-Index 1763584, EFG 2007, 1467): In jenem Umfang, in dem die Zinsen auf den gezahlten Überpreis beim Ankauf des Grundstücks und damit auf die vGA des Jahrs 1999 entfielen, läge keine vGA vor. Im Übrigen lägen indes vGA vor, weil das Grundstück letztlich nur aus gesellschaftlichen Gründen gehalten worden sei und sich für die GmbH im Ergebnis als nicht gewinnträchtig darstelle. Einzubeziehen seien dabei ein entsprechender Anteil an den Schuldzinsen, die gezahlte Grundsteuer sowie ein mangels anderweitiger Erkenntnismöglichkeiten geschätzter 10 %iger Gewinnzuschlag auf den geleisteten Kapitaleinsatz.

 

Entscheidung

Der BFH gab der Klage hingegen vollen Umfangs statt:

Hinsichtlich der vGA-Finanzierungskosten stimmte er dem FG bei.

Hinsichtlich der übrigen Kosten erkannte er keine gesellschaftliche Veranlassung. Letztlich sei lediglich das getätigte "Investment" finanziert und unterhalten worden. Darauf, dass dieses Investment seinerseits gesellschaftlich motiviert gewesen sein möge, könne es nicht ankommen. Denn dem Unterhalten des Grundstücks liege eine solche Motivation nicht zugrunde.

 

Hinweis

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, bewegt sich in der "Dunkelzone" zwischen gesellschaftlich motiviertem Geschäftsgebaren einer GmbH zugunsten ihres Alleingesellschafters und den daraus abzuleitenden Rechtsfolgen beim Erwerb und Unterhalten eines Wirtschaftsguts:

1. Wird ein Wirtschaftsgut erworben und zahlt die GmbH dem Gesellschafter dafür einen zu hohen Preis, dann liegt im Umfang des Überpreises eine vGA vor. Das ist selbstverständlich und ohne Weiteres einsichtig.

2. Wird der gesamte Kaufpreis, also auch der Überpreisanteil, fremdfinanziert, dann provozieren die Zinsen jedoch keine abermalige vGA. Denn die Kosten werden schließlich für das erworbene Wirtschaftsgut – als eigenbetriebliches "Investment" – aufgewandt. Dessen Erwerb wird finanziert. Mit dem Gesellschafter hat das nichts zu tun. Dieser erlangt aus der Finanzierung keinen Vorteil in Gestalt entsprechender Kapitaleinkünfte. Auch das ist eigentlich selbstverständlich.

3. Erfolgt der Ankauf allein deswegen, um dem Gesellschafter (Folge-)Kosten zu ersparen, dann kann ggf. auch dieser Ankauf (in voller Höhe) eine vGA nach sich ziehen. Die dafür notwendige Vermögensminderung wäre dann das Zahlen des Kaufpreises oder das Entstehen der...

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