Die einschränkenden Regelungen, die bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer für Pensionszusagen gelten, sind auf Witwenrenten nicht anzuwenden. Hier liegt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die Rente bei Eintritt der Voraussetzungen in Anspruch genommen und die Kapitalgesellschaft daher belastet wird. Die Rückstellung ist daher entsprechend der Zusage zu bilden.[1]

Unangemessen mit der Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die Zusage einer Witwenrente, wenn sie die Versorgung der gegenwärtigen und der geschiedenen Ehefrau des Geschäftsführers umfasst.[2]

Bei der Zusage einer Witwenversorgung kann es erforderlich sein, eine in der betrieblichen Altersversicherung übliche Spätehen- oder Altersdifferenzklausel einzufügen. Heiratet der Gesellschafter-Geschäftsführer eine wesentlich jüngere Frau, kann das Fehlen einer der genannten Klauseln dazu führen, dass der Wert der Pensionszusage wegen der zu erwartenden Hinterbliebenenversorgung erheblich steigt und daher insgesamt die Angemessenheitsgrenze überschritten wird.[3]

Die Witwenrente kann nachträglich erhöht werden, um eine angemessene Lebensführung der Witwe zu sichern oder um eine Gleichstellung mit der Zusage für einen neuen Geschäftsführer zu erreichen. M. E. gilt dies auch, wenn der (verstorbene) Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschend war und die Witwe nicht beherrschende Gesellschafterin ist, da dann im Zeitpunkt der Erhöhung der Rente keine beherrschende Stellung besteht.

[1] BFH v. 26.6.1962, I 188/61 S, BStBl III 1962, 399; BFH v. 15.12.1965, I 193/62, BStBl III 1966, 202; BFH v. 25.9.1968, I 19/65, BStBl II 1968, 810; FG Köln v. 9.3.1992, 7 K 3717/87, EFG 1993, 54.
[3] Hierzu FG Nürnberg v. 14.3.2000, I 269/97, EFG 2000, 701, wo bei einem Altersunterschied von 30 Jahren eine der genannten Klauseln grundsätzlich für notwendig angesehen wird.

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