Eine Gesellschaft kann auch dadurch eine Vermögensminderung oder unterlassene Vermögensmehrung hinnehmen und dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung vornehmen, dass sie einen unabhängigen Dritten veranlasst, dem Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden, und dafür gegenüber dem Dritten einen Vermögensnachteil in Kauf nimmt.[1]

[1] FG Baden-Württemberg v. 19.2.1970, I 478/67, EFG 1970, 299.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge