Für Schwestergesellschaften gelten die Regeln über nahestehende Personen. Wendet eine Schwestergesellschaft der anderen einen Vorteil zu, so ist dies eine Vorteilszuwendung an die Muttergesellschaft, die diese an die Schwestergesellschaft weitergibt. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Gesellschaft die Verluste ihrer Schwestergesellschaft übernimmt.[1]

Ist die Schwestergesellschaft allerdings an der anderen Gesellschaft neben dem gemeinsamen Gesellschafter wesentlich beteiligt, hat die direkte verdeckte Gewinnausschüttung bzw. verdeckte Einlage regelmäßig Vorrang vor der mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung bzw. verdeckten Einlage über den gemeinsamen Gesellschafter.[2]

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