rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung zur Übernahme von Verlusten einer anderen Gesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Verpflichtet sich ein Gesellschafter zur Übernahme von Verlusten einer anderen Gesellschaft, ohne dass eine Organschaft bzw. ein Gewinnabführungsvertrag vorliegen, so können die übernommenen Verluste nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Verlustübernahme im Ergebnis durch die Interessen des beiderseitigen Mehrheitsgesellschafters veranlasst ist und ein hinreichendes eigenbetriebliches Interesse an der Eingehung der Verpflichtung nicht erkennbar ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1997, 1998

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.08.2004; Aktenzeichen IV R 6/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung einer Verlustübernahmevereinbarung sowie die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Änderung eines Steuerbescheides nach § 129 AO vorliegen.

Die Klägerin zu 1. betreibt in L einen Schlossereibetrieb. Der Kläger zu 2. ist als atypischer stiller Gesellschafter an der Klägerin zu 1 beteiligt. Außerdem ist er Mehrheitsgesellschafter sowohl der Beigeladenen als auch der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 1. hält keine Beteiligung an der Beigeladenen.

Die Beigeladene übernahm von der Klägerin zu 1. ab 01.01.1997 das bisher von dieser betriebene defizitäre Ladengeschäft. Unter dem Datum des 29. Dezember 1996 schlossen die Klägerin zu 1. und die Beigeladene einen Vertrag. Darin ist vereinbart, dass die Klägerin zu 1. die Anlaufverluste der Beigeladenen in den Kalenderjahren 1997-1999, höchstens jedoch 250.000,- DM, übernimmt. Sollte sich für die Jahre 1997-1999 saldiert ein Gewinn ergeben, so sollte dieser der Klägerin zu 1. zu 50 % zustehen. Für den Fall, dass die Jahre 1997-1999 saldiert mit einem Verlust abschlossen, war vorgesehen, dass 50 % der in den Jahren 2000 ff erzielten Gewinne zunächst den Verlusten gegengerechnet und darüber hinaus bis zu einem Betrag von 50.000,- DM an die Klägerin zu 1. ausgeschüttet werden. Für den Fall, dass keine Gewinne erwirtschaftet werden, sollte die Klägerin zu 1. den Verlust dann endgültig tragen, wenn bis zum Jahre 2005 kein Ausgleich erfolgt ist.

Die Beigeladene erzielte in den Jahren 1997 und 1998 erhebliche Verluste, in den Jahren 1999 bis 2001 Gewinne.

In den Gewinn- und Verlustrechnungen der Klägerin zu 1 für die Geschäftsjahre 1997 und 1998 sind Aufwendungen aus der Verlustübernahme für die Beigeladene in Höhe von 156.567,- DM (1997) und 87.594,- DM (1998) ausgewiesen. Der handelsrechtliche Jahresüberschuss betrug danach 1997 28.368,- DM und 1998 17.443,- DM. Die Klägerin zu 1. sowie die stille Gesellschaft reichten auf der Grundlage dieser Betriebsergebnisse Körperschaftsteuererklärungen bzw. Feststellungserklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 beim Beklagten ein. Für die stille Gesellschaft ergab sich so ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 47.960,- DM 1997 und 34.770,- DM 1998.

Im Zusammenhang mit der Veranlagung 1997 der Klägerin zu 1., der Beigeladenen und der stillen Gesellschaft forderte der Sachbearbeiter des Beklagten mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 beim Steuerberater, dem jetzigen Prozessbevollmächtigten, den Gewinnabführungsvertrag der Klägerin zu 1. mit der Beigeladenen an. Auf dem Anschreiben ist handschriftlich notiert „erinnert, Frist 29.2.2000” und „Wurde nicht vorgelegt.”

Sowohl der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1997 für die stille Gesellschaft als auch der Körperschaftsteuerbescheid 1997 für die Klägerin zu 1., beide vom 7. August 2000, ergingen erklärungsgemäß. Im Körperschaftsteuerbescheid 1997 ist unter den weiteren Erläuterungen ausgeführt: „Der Gewinnabführungsvertrag der Firma Fachmarkt für Haus und Garten Peter Friesen GmbH mit der Firma Peter Friesen GmbH wurde trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Eine körperschaftliche Organschaft konnte daher nicht anerkannt werden.” Folgerungen hat der Sachbearbeiter daraus nach Aktenlage erkennbar nicht gezogen.

Ebenfalls erklärungsgemäß ergingen unter dem Datum des 7. August 2000 der Körperschaftsteuerbescheid 1998 für die Klägerin zu 1. sowie der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1998 für die stille Gesellschaft; beide Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Datum vom 2. November 2000 änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid 1997 für die stille Gesellschaft gem. § 129 Abgabenordnung (AO) und den Feststellungsbescheid 1998 gem. § 164 Abs. 2 AO. Dabei erhöhte er den Gewinn aus Gewerbebetrieb um die Verlustübernahmen für die Beigeladenen auf 204.527,- DM 1997 und auf 122.365,- DM 1998. Für die Klägerin zu 1. wurden die Körperschaftsteuerbescheide 1997 und 1998 gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Der gegen die Änderung der Feststellungsbescheide 1997 und 1998 gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Der Beklagte hat in Konsequenz seiner Auffassun...

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