Kosten für Prüfungen, die der Gesellschafter veranlasst hat bzw. in seinem Interesse liegen, stellen Vermögensminderungen der Körperschaft und damit verdeckte Gewinnausschüttungen dar, wenn die Gesellschaft sie übernimmt. Maßnahmen zur Kontrolle der Geschäftsführung sind Sache des Gesellschafters und daher von ihm zu tragen.[1] Kosten von gesetzlichen Pflichtprüfungen oder von Prüfungen, die von Kreditinstituten verlangt werden, sind dagegen Betriebsausgaben. Kosten eines gemeindlichen Rechnungsprüfungsamts zur Kontrolle eines Eigenbetriebs hat die Rspr. dem betrieblichen Bereich zugeordnet, also keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen.[2]

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