Die Vereinbarung einer Pension als alleinige Vergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer hält der BFH[1] für unangemessen und erkennt sie nicht an. Ein fremder Dritter hätte eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, da sie für ihn zu riskant und ungünstig sei. Eine solche Vereinbarung lasse sich nur aus dem Gesellschaftsverhältnis erklären.[2]

In einem weiteren Urteil hat der BFH im Ergebnis zwar die gleiche Ansicht vertreten, jedoch seine Begründung geändert. Eine Nur-Pension soll danach schon deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung sein, weil sie zu einer Überversorgung führe. Da eine Pensionszusage höchstens 75 % des laufenden Gehalts betragen dürfe, überschreite eine Nur-Pension wegen des laufenden Gehalts von 0 diese Grenze immer.[3] An diesen Grundsätzen ändert sich auch dann nichts, wenn der Geschäftsführer über anderweitige Einkünfte verfügt, die für seinen Lebensunterhalt ausreichen. Ein fremder Dritter würde gegenüber seinem Arbeitgeber nicht allein deshalb auf eine angemessene laufende Vergütung verzichten.[4]

Der BFH deutet aber an, dass eine Vereinbarung anerkannt werden würde, in der ein laufendes Gehalt vereinbart und in eine entsprechende Pensionszusage umgewandelt wird.[5] Ob dies zu einer Nur-Pension führt, hängt davon ab, wie hoch der Teil der Gehaltszusage sein muss, der benötigt wird, um die Pension (max. 75 % des Gehalts) zu finanzieren. Dies hängt naturgemäß von dem Zeitraum ab, über den die Pensionsrückstellung aufzubauen ist. Steuerlich sinnvoll dürfte eine solche Vereinbarung aber kaum sein, da die Umwandlung des Gehaltsanspruchs von der Finanzverwaltung als Zufluss von Arbeitslohn gesehen werden dürfte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge