Die verdeckte Gewinnausschüttung wird bei dem Gesellschafter als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst. Ob bei ihm ein Kapitalertrag vorliegt, ist nur nach dieser Vorschrift zu beurteilen. Es kommt daher nicht darauf an, ob bei der Körperschaft eine Einkommenszurechnung erfolgt ist.[1] Zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bzw. der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG Stichwort "Anteilseigner". Das Teileinkünfteverfahren erfasst auch die verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Anteile im Betriebsvermögen gehalten werden. Es handelt sich dann um Betriebseinnahmen.

Erbringt ein Körperschaftsteuersubjekt, das an sich keine Ausschüttungen vornehmen kann (z. B. Vereine, Betriebe gewerblicher Art), Leistungen an Anteilseigner oder ihnen gleichgestellte Personen, die die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllen, liegt zwar kein Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor. Es greifen jedoch die Ersatztatbestände nach § 20 Abs. 1 Nr. 9, 10 EStG ein, sodass auch diese Leistungen bei dem Begünstigten einen Kapitalertrag darstellen.

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