Literatur: Depping/Voß, DStR 1992, 341; Tiedke, DStZ 1992, 195

Für steuerrechtlich anzuerkennende Verträge, auch mit beherrschenden Gesellschaftern, ist keine Form vorgeschrieben.[1] Das Bestehen eines Vertrags muss aber vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden; Zweifel gehen zu seinen Lasten. Buchmäßige Behandlung oder tatsächliche Übung genügen mit Ausnahme bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich nicht.[2]

Ein formloser Vertrag genügt nicht, wenn Schriftform vorgesehen ist. Für die gesetzliche Schriftform gilt dies uneingeschränkt; ein Verstoß macht das Geschäft nach § 125 BGB nichtig. Bei gewillkürter Schriftform gilt dies nur, wenn es sich nach dem Willen der Parteien um eine konstitutive Schriftform handeln soll. Bei einer nur deklaratorischen Schriftform tritt dagegen keine Nichtigkeit ein. Eine gewillkürte konstitutive Schriftform kann mündlich aufgehoben werden, sodass dann mündliche Vertragsänderungen wirksam sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Parteien wenigstens konkludent den Willen hatten, die Schriftform zu ändern. Das setzt voraus, dass den Parteien das Bestehen der Schriftformklausel bewusst war. Eine gewillkürte Schriftform wird daher nicht konkludent aufgehoben, wenn sie ­daran überhaupt nicht gedacht haben.[3] Bei einer qualifizierten Schriftformklausel, nach der die Befreiung von der Schriftform selbst der Schriftform bedarf, ist eine formgerechte, also schriftliche, Aufhebung der Schriftformklausel erforderlich.[4]

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