Literatur: Fichtelmann, INF 2002, 46

Der Firmenwert ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das die künftigen Gewinnchancen eines Unternehmens ausdrückt, soweit diese nicht mit einzelnen Wirtschaftsgütern verbunden sind. Er ist unmittelbar mit dem Betrieb als solchem verwoben und kann ohne diesen nicht veräußert werden. Andererseits geht er mit dem Unternehmen auf den Erwerber über, wenn dieses veräußert wird. Der Firmenwert kann nicht isoliert von dem Veräußerer zurückbehalten werden.[1]

Die isolierte Übertragung eines Firmenwerts von dem Gesellschafter auf die Gesellschaft gegen Entgelt ist daher eine verdeckte Gewinnausschüttung, da der Firmenwert nicht übertragbar ist, also auch nicht übergeht, und die Zahlung daher für ein Wirtschaftsgut erfolgt ist, das die Gesellschaft nicht erhalten hat. Wird andererseits die betriebliche Organisation übertragen, die Träger des zukünftigen Gewinnpotenzials ist, geht damit auch der Firmenwert über. Im Rahmen des Kaufpreises für diese Unternehmensübertragung kann daher auch ein Kaufpreis für den Übergang des Firmenwerts gezahlt werden, ohne dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.[2] Dies gilt sowohl für die Übertragung eines Betriebs wie eines Teilbetriebs, wenn dem Teilbetrieb ein gesonderter Firmenwert zuzuordnen ist.

Werden nur einzelne Wirtschaftsgüter übertragen, ist zu prüfen, ob das Gewinnpotenzial, und damit der Firmenwert, mit diesen Wirtschaftsgütern verbunden ist oder mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern. Steuerlich angesetzt werden kann ein Firmenwert nur, wenn die übertragenen Wirtschaftsgüter einen Teilbetrieb bilden.

Die unentgeltliche Übertragung eines entgeltlich erworbenen Firmenwerts auf einen Gesellschafter stellt eine Vermögensminderung dar (Ausbuchen des Buchwerts des Firmenwerts). Die unentgeltliche Übertragung eines selbst geschaffenen Firmenwerts ist eine unterlassene Vermögensmehrung, denn bei Übertragung an einen Dritten würde eine Gegenleistung anfallen, die das Vermögen der Körperschaft erhöhen würde.[3] Andererseits kann eine Gesellschaft den Firmenwert von einem Gesellschafter zu einem angemessenen Preis erwerben, ohne dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.[4]

Bei Gründung einer Betriebsaufspaltung kann die Betriebskapitalgesellschaft ein Entgelt an den Gesellschafter (das Besitzunternehmen) zahlen, wenn ihr die Wirtschaftsgüter, an die das Gewinnpotenzial und damit der Firmenwert anknüpfen, zu Eigentum übertragen werden. Das ist der Fall, wenn die übertragenen Wirtschaftsgüter, ihre Struktur und Organisation es der Betriebsgesellschaft erlauben, eigenständig und auf Dauer am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Das ist etwa der Fall, wenn die Besitzgesellschaft nur das Betriebsgrundstück zurückbehält, da das Gewinnpotenzial regelmäßig nicht mit dem Betriebsgrundstück verknüpft ist. Werden andererseits die wesentlichen Betriebsgrundlagen, mit denen das Gewinnpotenzial verknüpft ist, nur an die Betriebsgesellschaft verpachtet, ist ihr der Firmenwert nur zur Nutzung auf Zeit überlassen worden. Sie darf dann für den Firmenwert keinen Kaufpreis, sondern nur eine Nutzungsvergütung bezahlen.[5]

Anders als ein Firmenwert stellt eine Geschäftsidee kein selbstständiges, überlassungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut dar. An den Gesellschafter-Geschäftsführer für die Überlassung einer erst nach der Gründung einer GmbH konkretisierten ­Geschäftsidee gezahlte Vergütungen führen daher zur einer verdeckten Gewinnausschüttung.[6]

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