Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft entspricht dem Betrag der Vermögensminderung bzw. der verhinderten Vermögensmehrung der Körperschaft, d. h. dem "Unterschiedsbetrag" nach § 4 Abs. 1 EStG, um den der tatsächlich ausgewiesene Gewinn geringer ausgefallen ist als bei einer Abwicklung des Geschäfts zu angemessenen Bedingungen. Nicht entscheidend ist der Vorteil des Gesellschafters.[1] Ist das Geschäft dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung (z. B. wegen Nichtdurchführung, fehlender Vereinbarung bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer), ist der volle Betrag der Leistung der Körperschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung. Ist das Geschäft dagegen dem Grunde nach anzuerkennen, die Leistung der Körperschaft der Höhe nach aber unangemessen, stellt nur der unangemessene Teil der Leistung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.[2] Das ist derjenige Betrag, der über das Entgelt hinausgeht, das ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter an einen Dritten gezahlt hätte, bzw. dasjenige, was er von dem Dritten gefordert und erhalten hätte.[3]

Die Bewertung erfolgt mit dem Verkehrswert (Einzelveräußerungspreis), der ein Gewinnelement enthält, bei einem Betrieb oder Teilbetrieb mit dem Teilwert.[4] Besteht für Leistungen eine Gebührenordnung, sind die darin enthaltenen Werte anzusetzen.[5]

Auf der Ebene der Gesellschaft ist die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) der zugeflossenen Leistung zu bewerten. Dieser Wert kann von dem bei der Kapitalgesellschaft anzusetzenden Wert abweichen.

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