5.3.1 Angaben zur Identifizierung des Unternehmens

 

Rz. 260

Ab der Kerntaxonomie 6.0 wurden die durch das BilRUG neu in § 264 Abs. 1a HGB aufgenommenen Pflichtangaben zur Identifizierung des Unternehmens in dem einführenden Abschnitt des Anhangmoduls abgebildet (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 3879–3896). § 264 Abs. 1a HGB nennt keinen bestimmten Ort, an dem diese Angaben gemacht werden müssen. In Betracht kommen insbesondere die Überschrift des Jahresabschlusses, auf einem gesonderten Deckblatt oder an anderer herausgehobener Stelle.[1] Im Schrifttum wird insbesondere vorgeschlagen diese Angaben – ausgenommen der nicht zur Aufstellung eines Anhangs verpflichteten Kleinstkapitalgesellschaften (einschl. Kleinstkapitalgesellschaften & Co.) – in einem einleitenden Satz zu Beginn des Anhangs zu machen.[2]

 

Rz. 260a

Die Kerntaxonomie 6.7 sieht zur Erfüllung der Angaben nach § 264 Abs. 1a HGB folgende Berichtspositionen vor:

  • Firma,
  • Firmensitz,
  • Registergericht,
  • Handelsregisternummer,
  • in Liquidation oder Abwicklung.

Damit werden die Informationsanforderungen des § 264 Abs. 1a Sätze 1 und 2 HGB vollständig über diese Taxonomiepositionen im ersten Abschnitt des Anhangmoduls abgebildet. (Alternativ sind diese Berichtspositionen auch in dem ebenfalls freiwillig zu befüllenden Modul "Angaben unter der Bilanz" enthalten; vgl. Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 1558–1569).

[1] Vgl. BR-Drucks. 23/15 S. 68.
[2] Vgl. Oser/Orth/Wirth, DB 2015, S. 1734; Störk/Rimmelspacher, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 264 HGB Rz. 21.

5.3.2 Segmentberichterstattung

 

Rz. 261

Die Taxonomie enthält im Anschluss an den Anlagenspiegel die Segmentberichterstattung (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4547–4785). Die Struktur der Kerntaxonomie 6.7 enthält in diesem Teil des Anhangs parallel sowohl die Berichtspositionen nach DRS 3 (letztmals für das zum 31.12.2020 endende Geschäftsjahr zu befüllen) als auch des DRS 28, der erstmals für die ab dem 1.1.2021 beginnenden Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahre anzuwenden ist. Während für die kapitalmarktorientierten Konzerne die Segmentberichterstattung nach IFRS 8 anzuwenden ist, kommt DRS 3 bzw. DRS 28 nur bei der freiwilligen Erstellung von Segmentberichten (d. h. nicht kapitalmarktorientierte Muttergesellschaften, die zur Erstellung eines HGB-Konzernabschlusses verpflichtet sind,[1] sowie kapitalmarktorientierte Einzelgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind)[2] zur Anwendung.

Der Abschnitt "Segmentberichterstattung" enthält sowohl den Segmentbericht nach Tätigkeitsbereichen als auch den Segmentbericht nach Regionen.

 

Rz. 262

Neben der Bezeichnung und der Beschreibung der Tätigkeitsbereiche sowie technischer Informationen zur Überleitung der Werte der Tätigkeitsbereiche auf die gesamten im (Konzern-)Abschluss enthaltenen Werte sind an quantitativen Angaben für den Segmentbericht nach Tätigkeitsbereichen insbesondere folgende Werte je Segment zu übermitteln (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 4565–4677):

  • Segmentergebnis des Tätigkeitsbereichs;
  • Umsatzerlöse (oder vergleichbare Erträge) des Tätigkeitsbereichs;
  • Umsatzerlöse (oder vergleichbare Erträge) des Tätigkeitsbereichs mit Dritten;
  • Umsatzerlöse (oder vergleichbare Erträge) des Tätigkeitsbereichs mit anderen Segmenten

    • dem Segmentergebnis des Tätigkeitsbereichs zuordenbare Zinserträge,
    • dem Segmentergebnis des Tätigkeitsbereichs zuordenbare Zinsaufwendungen,
    • dem Segmentergebnis des Tätigkeitsbereichs zuordenbare planmäßige Abschreibungen,
    • dem Segmentergebnis des Tätigkeitsbereichs zuordenbare wesentliche sonstige Ertrags- und Aufwandsposten,
    • im Segmentergebnis des Tätigkeitsbereichs enthaltenes Ergebnis aus Beteiligungen (nur DRS 3),
    • dem Segmentergebnis des Tätigkeitsbereichs zuordenbarer Ertragsteueraufwand oder -ertrag,
    • dem Segmentergebnis des Tätigkeitsbereichs zuordenbare wesentliche nicht zahlungswirksame Posten, bei denen es sich nicht um Abschreibungen handelt;
  • Segmentvermögen des Tätigkeitsbereichs;
  • Investitionen in das langfristige Vermögen des Tätigkeitsbereichs (nur DRS 3);
  • Segmentschulden des Tätigkeitsbereichs (nur DRS 3);
  • Segmenteigenkapital des Tätigkeitsbereichs (nur DRS 28);
  • dem Segmentvermögen des Tätigkeitsbereichs zuordenbarer Buchwert der nach der Equity-Methode abgebildeten Anteile (nur DRS 28);
  • dem Segmentvermögen des Tätigkeitsbereichs zuordenbarer Buchwert der Zugänge des Berichtszeitraums zum Anlagevermögen (nur DRS 28);
  • Cashflow des Tätigkeitsbereichs;
  • Sonstige wesentliche Segmentposten des Tätigkeitsbereichs

    • Bezeichner des Sonstigen wesentlichen Segmentpostens des Tätigkeitsbereichs,
    • Wert des Sonstigen wesentlichen Segmentpostens des Tätigkeitsbereichs;
  • Erläuterungen zur Überleitung der Segmentposten (Tätigkeitsbereich) auf Abschlusspositionen;
  • Angaben zu unternehmensrelevanten geografischen Regionen, soweit die Segmente produktorientiert abgegrenzt sind (nur DRS 3)

    • Beschreibung der unternehmensrelevanten Region, soweit die Segmente produktorientiert abgegrenzt sind (nur DRS 3),
    • Umsatzerlöse je Produkt- oder Dienstleistungsgruppe der Region, soweit die Segmente produktorientiert abg...

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