5.1 Allgemeines

5.1.1 Persönlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 248

Gem. § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 oder 5a EStG ermitteln, neben dem Inhalt der Bilanz auch den Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[1] Diese Verpflichtung gilt rechtsform- und größenklassenunabhängig für alle Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln.[2] Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz und die zugehörige GuV-Rechnung sind durch Datenfernübertragung zu übermitteln[3].

 

Rz. 248a

Kritisch ist jedoch anzumerken, dass die Finanzverwaltung den Umfang des zu übermittelnden Datensatzes – ohne Vorliegen einer erweiternden Rechtsgrundlage – sukzessiv auch über den Kerninhalt von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ausgedehnt hat. Dies betrifft u. a. die ab der Kerntaxonomie 6.0 eingeführte Aufnahme von verpflichtenden Angaben zum Anlagenspiegel.[4].

 

Rz. 249

vorläufig frei

 

Rz. 250

Darüber hinaus werden auch durch § 5b EStG erfasst:

  • Inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens: Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, so beschränkt sich die Aufstellung der GuV-Rechnung (und der Bilanz) auf die inländische Betriebsstätte als unselbstständiger Teil des Unternehmens.[5]
  • Inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt Steuerpflichtiger i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) aa) EStG und § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, sofern der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln ist.[6]
  • Nicht steuerbefreite Teile einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaft, die persönlich von der Körperschaft- oder Gewerbesteuer befreit ist (z. B. § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 6, 7, 9, 10, 14, 16, 19, 22 KStG).[7]
  • Im Falle der Aufstellungspflicht einer Bilanz eines Betriebs gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.[8]
[1] S. "E-Bilanz" und die aufbereiteten Kerntaxonomien im Anhang D2.
[2] Vgl. Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, S. 2509.
[3] Vgl. BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, Rz. 1, Satz 5. Allerdings hier für die Anwendung von Härtefällen i. S. d. § 5b Abs. 2 EStG i. V. m. § 150 Abs. 8 AO plädierend Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, S. 1651 ff. Vgl. zu weiteren Anwendungsfällen der Härteklausel Bongaerts/Neubeck, E-Bilanz, Erläuterungen und Anleitungen zur Taxonomie, 8. Aufl. 2020, S. 70 f.
[4] Vgl. Riepolt, StuB 2016, S. 546; Zwirner, BB 2016, S. 1458.

5.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 251

Bis einschließlich zur Kerntaxonomie-Version 5.4 bestand im Gegensatz zu Bilanz, GuV-Rechnung, steuerlicher Überleitungsrechnung, Ergebnisverwendungsrechnung und Kapitalkontenentwicklung keine Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Befüllung des Anhangmoduls in der Taxonomie, sodass die zur Aufstellung eines Jahresabschlusses einschließlich eines Anhangs verpflichteten Steuerpflichtigen den Anhang in Papierform an das Finanzamt einreichen konnten. Die Abgabe in Papierform galt auch, obwohl für einige Positionen des Anhangs in der Taxonomie seinerzeit ein "Mussfeld"-Charakter[1] vorgesehen war. Es handelte sich hierbei um Positionen des Taxonomie-Moduls "Bilanz", die technisch in den Anhang gespiegelt wurden.[2]

Darüber hinaus gilt dies ebenfalls für die nicht im Abschnitt "Anhang" der Taxonomie, sondern separat unter den Angaben unter der Bilanz ausgewiesenen Haftungsverhältnisse, welche in den Zeilen 1570–1634 der Kerntaxonomie 6.7 enthalten sind. Es handelt sich bei der Angabe der Haftungsverhältnisse und deren Aufgliederung ausnahmslos um Kannfelder, zu deren Befüllung der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist.[3]

Für Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, ist jedoch die Wertentwicklung der Posten des Anlagevermögens in der Darstellungsform "Brutto (lang)" zwingend zu übermitteln.[4] Damit ist nunmehr ein wesentlicher Teil des Anhangs ebenfalls elektronisch zu übermitteln.

 

Rz. 252

Allerdings stellt sich dann – ausgenommen der ab der Kerntaxonomie-Version 6.0 zwingend geforderten Übermittlung der Posten des Anlagenspiegels – primär die Frage nach der Sinnhaftigkeit des Ausfüllens der Taxonomiepositionen für den Anhang, einschließlich Haftungsverhältnissen, sowie weiterer freiwillig zu befüllender Module der Taxonomie. Bongaerts/Neubeck sehen als weitere Alternative die Übermittlung des gesamten Anhangs durch Nutzung der entsprechenden Oberposition der Taxonomie, die als Textfeld ausgestaltet ist.[5] Deren Befüllen wird vor allem von der durch das Unternehmen verfolgten Strategie des Umgangs mit der...

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