Rz. 247a

Im Zuge der Novellierung des HGB durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde die Angabepflicht des § 285 Nr. 15a HGB für alle Kapitalgesellschaften (einschließlich Kapitalgesellschaften & Co) eingeführt. Nach § 285 Nr. 15a HGB haben Kapitalgesellschaften im Anhang das Bestehen von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen und Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen, anzugeben. Die Anforderung basiert auf der Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/34/EU.

Anzugeben sind die Anzahl der am jeweiligen Abschlussstichtag bestehenden Rechte sowie die Rechte, die diese verbriefen. Aus den Angaben müssen Art, Inhalt und Zweck der Rechte, aber auch damit verbundene Belastungen für den Abschlussadressaten erkennbar sein.[1]

 

Rz. 247b

Die Angabepflicht ist von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (einschl. mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften & Co.) zu erfüllen. Kleine Kapitalgesellschaften (einschl. kleine Kapitalgesellschaften & Co.) sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB von den Angabepflichten des § 285 Nr. 15a HGB befreit.

[1] Vgl. Henckel, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 151; Grottel, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 488.

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