Wenn nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB Vermögensgegenstände und Schulden verrechnet wurden, sind im Anhang anzugeben:

  • die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände,
  • der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden und
  • die verrechneten Aufwendungen und Erträge.

Es sind die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt worden sind, anzugeben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Anhangangabe zur Verrechnung von Vermögensgegenständen, die ausschließlich der Deckung der Pensionsverpflichtungen dienen

Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Deckung der Pensionsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sind, wurden mit dem beizulegenden Zeitwert i. H. v. 1,5 Mio. EUR bewertet und mit den entsprechenden Pensionsrückstellungen i. H. v. 1,8 Mio. EUR saldiert. Aus der Aufzinsung der Verpflichtung für Pensionen i. H. v. 50.000 EUR sowie den Erträgen aus dem Deckungsvermögen i. H. v. 40.000 EUR ergeben sich insgesamt Aufwendungen i. H. v. 10.000 EUR, die ebenfalls saldiert wurden.

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