Mittelgroße und große Kapital- und KapCo-Gesellschaften haben von den früheren Organmitgliedern und von deren Hinterbliebenen anzugeben:[1]

  • die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) und
  • den Gesamtbetrag der gebildeten und nicht gebildeten Pensionsrückstellungen. Ferner ist der sog. "Fehlbetrag wegen nicht bilanzierter Pensionsverpflichtungen" (Art. 28 Abs. EGHGB) anzugeben.

     
    Hinweis

    Schutzklausel

    Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 Nr. 9 Buchst. a und b HGB verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.[2]

    Beispiel

    Bezüglich der Angabe der Gesamtbezüge der ehemaligen Geschäftsführung und deren Hinterbliebene wurde die Schutzklausel des § 286 IV HGB in Anspruch genommen.

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