Anzugeben ist das Gesamthonorar des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt in das Honorar für

  • Abschlussprüfungsleistungen,
  • andere Betätigungsleistungen,
  • Steuerberatungsleistungen,
  • sonstige Leistungen,

soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind.[1]

Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.[2]

Soweit mittelgroße Kapital- und KapCo-Gesellschaften diese Angaben nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln.[3]

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